Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 31 (sequence 31)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 87% known words query
- IRI
…/2609281-3184088--1876-3185989- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Stempclpatent. 31 Kessimmung -er Scala II; hiermit werden bemessen. 1. Alle V ertr ä g e, Urkunden wodurch eine Sache um eine bestimmte Summa Geldes oder für den Nutzgenuß überlassen wurde, wenn der Gegenstand beweglich d. i. übertragbar ist, als: a. Kauf- und Verkaufsverträge. b. Verschreibungen wodurch Jemanden e!n Pfand eingeräumt wird. c. Schenkungs Urkunden beweglicher Sachen, die bei der Schenkung sogleich übergeben werden. ä. Tausch-Verträge, wenn beide gegenseitig getauschten Sachen beweglich sind. d. Hypothekar Verschreibungen d. i., Urkunden womit zur Sicherstellung einer Verbindlichkeit eine Hypothek bestellt wird. 6. Anweisungen (mil Ausschluß der Wechsel Tratten rc. welche unter Scala! aufgeführt sind) wodurch ein Schuldner einen Dritten als Zahler stellet. k. Aufnahms-Eertificate oder Urkunden über eine vom Aussteller eingegangene Verbindlichkeit, in so ferne solche schätzbar ist.— g. Bestands Vert r ä g e. Mietvertrag wodurch jemand den Gebrauch einer unverbrauchbaren Sache oder eines Gutesauf eine gewiße Zeit gegen einen gewißen Preis erhält, (siehe§.16) h Bei den Zins Verträgen, das istVerträge über eine derartige Theilung des Eigenthums, daß den« Einen die Benützung der Unterflache, dem Andern aber die Benützung der Oberfläche erblich gehört (siehe §. 16). i. BürgschaftS Urkunden, in so weit der Betrag schätzbar ist. k. Sessionen, über Privat Schnldforderungen (stehe Jntabulation.)!. Vorleihens Verträge, Schuldscheine, Schuldbriefe. m. Dienstbarkeits Verträge, mit welchen der Fruchtgenuß einer beweglichen Sache der Wohnung, oder des Gebrauchs übertragen wird (§. 16). n, Ehepakten d. i. Verträge, welche in Absicht auf die eheliche Verbindung über das bewegliche Vermögen geschloffen werden (stehe Anmerkung §.16). O. Empfa n g Sb est ätt i gung en, zum Beweise erfüllter Verbindlichkeiten oder überhaupt über den Empfang eines nach dem Werth schätzbaren EigenthumS, — Stistbriefe wenn eine Gegenlei» stung bedungen ist. P. Erbpacht Verträge, Erbzins Verträge, wodurch Jemanden das Nutzeigenthum eines Gutes, erblich gegen jährliche Leistung überlassen wird, (siehe §. 16), —Ali m e n t a t i o n ö Be r tr ä g e. Gesellschafts Verträge nach dem zum Betriebe des Geschäftes gemeinschaftlich gewidmeten Eapitals oder Vermögens - b e i Aktien Gesellschaften, nach dem Betrag welche sämmtliche Aktien haben oder falls derselbe nicht ansgedrückt ist, nach der Summe, welche für die Aktien eingezahlt werden.