Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 9 Jahrgang = Jahr 5611 (1850)
- Date
- 1850-01-01
- Page
- Seite 30 (sequence 30)
- Language
- German
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30 StempelpaLent. Jede stämpelp süchtige Schrift oder Urkunde muß gleich Lei der Ausstellung auf einen mit den gesetzmäßigen Stämpel versehenen Papier geschrieben werden. (§. 21) Die Nachstämpelung ist nur gestattet t§. 22): a. Bei Urkunden die noch nicht unterschrieben sind d. Bei stämpelfreien Urkunden ehe davon ein Gebrauch gemacht wird; der die Gebührenpflicht begründet (§. 12). d. Bei solchen die vom Auslande oder Ungarn ins Inland übertragen werden. f. Schriften die eine gesteigerte Gebühr erfordern, und auf erfolgten SLempelstrafgesetze. Ke^immungen zur Scala l. a. Für Alle im Jnlande sowohl als im gebührenfreien Jnlande ausgestellten und im Jnlande binnen 6 Monate zahlbaren Wechsel Tratten, sowohl Prima, Secondo und Tertia, so wie trockne d. i. Sola Wechsel, Aßigno, Accreditivs, und alle derartigen Abschriften (Copien) welche girirt werden, so wie im Auslande ausgestellte im Jnlande zahlbare Wechselte, die auf nicht langer als 12 Monate vomTage der Ausstellung lauten, ist der Wechsel-Tarif! HU bemessen, wird jedoch ein der Art Wechsel auf Sicht, wenn selber im Jnlande oder im gebührenfreien Jnlande ausgestellt, binnen 6 Monate, und wenn er im Auslande ausgestellt, binnen 12 Monate vom Tage der Ausstellung zur Zahlung nicht präsentirt, so ist mit Ablauf dieser Zeiträume derjenige Betrag, um welchen bei Anwendung der Tarif Scala II die Gebühr für den Wechsel höher entfallen wäre, zu entrichten. — b. Alle im Jnlande und gebührenfreien Jnlande, auf länger als 6 Monate und im Auslande, im Jnlande zahlbaren rc, auf länger als 12 Monate zahlbar lautenden Wechsel rc. unterliegen der Urkunden Scala!!. o. Werden Wechsel prolongirt, so ist für jede Prolongation welche nach dem Unterschiede, ob der Wechsel im In- oder Auslande ausgestellt wurde, 6 oder 12 Monate nicht überschreitet, immer wieder der Stempel nach Scala I: überschreitet er jedoch die Frist fürs Jnlaud von 6, fürs Ausland von 12 Monate, so ist die Gebühr nach Scala 1l zu entrichten. d. Ist die durch den Wechsel begründete wechselmäßige Verpflichtung erloschen oder wird ein Wechsel intabulirt oder pränotüt, und wurde bereits die. Gebühr nach Scala! schon bezahlt, so ist derjenige Betrag welcher nach der Scala U mehr entfallen wäre, nachträglich zu entrichten. 6. Das Accept, das Jndoßament, Giro, so wie das Aquit, Empfangsbeftättigung, auf allen vorstehenden Wechsel (Urkunden) welche mit dem Scala I mäßigen Stempel versehen sind, sind frei —