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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 138

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 138 (sequence 187)
Language
German
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IRI
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136 Israel Honig niederösterreichischen Staatsgüteradministration einerseits, und zwischen Herrn Israel Edlen von Hönigsberg anderseits der Verkaufskontrakt abgeschlossen, und am 23. August desselben Jahres vom Kaiser ratificirt. In dieser Verkaufsakte wurde ihm die Herrschaft Vellm im V. U. M. B. mit den Ortschaften Stillfried und Grub sammt den zu dieser Herrschaft sowohl als den dahin einver- Leibten Mauerbacher Realitäten gehörigen Unterthanen- Herrlichkeiten und Gerechtsamen, den daselbst befindlichen herrschaftlichen Gebäuden zu Vellm, Hohenruppersdorf und Stillfried mit allen Grundstücken, Zehenten, wie überhaupt aller dieser Herrschaft anklebenden Rechten und Gerechtsamen um den Kaufschilling von 154,721 fl. 36/- kr. hintangegeben: Bloß das Patronatsrecht über die Psarreien Stittfried, Ebenthal und Hohenruppersdorf wurde von der Regierung dem Religionsfonde Vorbehalten. Die offizielle Uebergabe des Gutes ging erst am 19. September desselben Jahres vor sich. Ein wahrhaft denkwürdiger Akt in der Geschichte der österreichischen Juden! Bei dieser Gelegenheit wurden sämmtliche Unterthanen der Herrschaft Vellm auf das Schloß berufen, wo ihnen Hofrath v. Wolsch ek nach kurzer, den Umständen sich anschmiegender Rede ihren neuen Gutsherrn vorstellte. Israel Hönig Edler von Hönigsberg war nun faktischer Besitzer und Grundherr der Herrschaft Vellm. Im Besitze war er wohl, aber die Kämpfe waren noch nicht beendiget. Nachdem er als rechtmäßiger Besitzer der Herrschaft am 24. Jänner 1794 in der k. k. n. ö Landtafel intabulirt worden, blieb ihm nichts übrig, als um die gewöhnliche Anschreibung in das n. ö. Gültebuch einzukommen, und er that dieß im Bewußtsein, daß, sowie laut der Wille Des Herrschers gesprochen, von den Ständen kein Hinderniß gelegt werde. Aber er täuschte sich in dieser Voraussetzung. Obschon die Anschreibung im ständischen Gültebuch nach den Gesetzen an und für sich kein Besprecht verleiht, so wie die Nichtanschreibung dasselbe auf keine ''Art zu schmälern ver-

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