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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 48

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 48 (sequence 101)
Language
German
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48 Rückblick auf Der Beschluß dieses Hofes ist zu charakteristisch und entscheidend^, als daß er hier fehlen dürfte. Er lautet: „Nach Ansicht der Artikel 1 und 5 der Verfassungsurkunde, 1357 des Civilgesehbuches und 121 des Gesehbuches für Civilprozeßverfahren; in Anbetracht, daß alle Franzosen gleich sind vor dem Gesetze und die nämlichen Rechte genießen, welches auch ihre Religion sein möge; daß die nämliche Präsumtion von Aufrichtigkeit alle ihre Akte beschützt; in Anbetracht, daß der über oder zurückgetragene Entscheidungseid, laut des Art. 1356 des Civilgesehbuches einen wesentlichen religiösen Charakter hat, da derjenige, welcher ihn leistet, Gott zum Zeugen der Aufrichtigkeit seiner Behauptung nimmt; daß die wahrhafte Garantie gegen den Meineid im Gewissen'des Menschen liegt, und nicht in Nebenfeierlichkeiten, welche dem feierlichen Akte des Eides keine wirkliche Kraft hinzufügen; in Anbetracht, daß, zu Folge dem Art. 121 des Gesetzbuches für Civilprozeßverfahren, der Eid von der Parthei in eigener Person und in der Audienz geleistet werden soll; daß dieser Artikel keine Ausnahme für den Ort der Eidesleistung zuläßt, außer im Falle rechtmäßiger und gebührendermaßen erwiesener Hinderung; daß alsdann der Richter, begleitet von seinem Greffier, sich zur Parthei begeben soll, um den Eid zu empfangen; in Anbetracht, daß der Eid einzig und allein in den Worten: „Ich schwöre" besteht, welche man gehalten ist, bei erhobener Hand auszusprechen; daß diese Form durch einen in Frankreich beständig befolgten Gebrauch consacrit ist, daß sie ausdrücklich fürdie Franzosen der protestantischen Religion durch die Edicte von 1572 und 1598 (Art. 12 u. 21) angenommen worden ist; daß sie durch unsere politischen und Kriminalgesetze vorgeschrieben ist; daß sie die einzige ist, welcher die Franzosen unterworfen sein könnten, und daß im Falle falschen Schwures, alle mit den nämlichen Strafen getroffen werden; in Anbetracht, daß der Richter keine andere Eidesform ermächtigen darf, außer wenn die Person, die schwören soll, sich nicht zur Religion der Mehrheit der Franzosen bekennt, und selber anders zu schwören verlangt; in Anbetracht, daß wenn die Juden durch Deklarationen, EUkte, Anordnungen, und zuletzt durch die Patentbriese vom 20. Juli 1784, welche im hohen Rathe des Elsasses am 26. folgenden Aprils einregistrirt werden, einem besondern und ausnahmsweisen Eide unterworfen sind, sie außerhalb des gemeinen Rechtes gestellt waren, und kaum einige Duldung erlangten für den Genuß des Rechtes, welches Alle vom Naturrechte haben, des Völkerrechtes; in Anbetracht, daß dieser Sachzustand völlig verändert worden ist: 1. durch das Gesetz vom 21. Septemb. 1791, welches den Juden den Genuß aller bürgerlichen und politischen Rechte. verlieh, die den andern Franzosen bewilligt sind; durch das Dekret vom 19, Oktober 1808, welches den israelitischen Kultus organisi'rt hat; 2. durch-

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