Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 41

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 41 (sequence 94)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
96% known words query
IRI
…/2609281-3184086--1584-3185696
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

das Jahr 1846. 41 anerkennen kann, und unterhalb des Gesetzes der Schrift „du sollst keine Arbeit verrichten" dem Jndividium die Selbstbestimmung vindiciren muß, wie auch die Schrift selbst eine Auszählung der verbotenen Arbeiten nicht gibt. Eine Definition der Arbeit und den Ausspruch dieser persönlichen Gewissensfreiheit hineinzubringen, versuchte Schreiber Dieses; vermochte aber nur acht Stimmen für seine Ansicht zu gewinnen. Die zweite Frage war leichter. Die zweiten Feiertage sind wider die Schrift; der historische Grund ihrer Feier hat längst aufgehört; die Versammlung einigte sich daher ziemlich in folgenden Beschlüssen. Die Versammlung erklärt: 1, daß die zweiten Feiertage, nämlich der zweite und achte Tag des Peßachfestes, der zweite Tag des Wochenfestes, des Neujahrsdes Hütten- und Schlußfestes nach unfern religiösen Urkunden keine Begründung mehr für unsere Zeit haben, der zweite Tischri (zweiter Neujahrstag) jedoch besondere Berücksichtigung verdiene; 2, daß daher, wenn von einzelnen Gemeinden die gänzliche oder theilweise Abschaffung der zweiten Feiertage verlangt und beschlossen wird, dieselben gegen keine religiöse Vorschrift verstoßen, vielmehr in ihrem guten Rechte sind; 3, daß in den Gemeinden, in welchen die völlige Abschaffung gegen die Ueberzeugung eines, wenn auch nur kleinen Theils ihrer Mitglieder verstoßen würde, der festtägliche Charakter in beiu Gottesdienste beiznbehalten, das Werkverbot aber nicht verbindlich ist; 4, daß demnach auch das Verbot des Gesäuerten am 22. Nissan (achtenTage des Pessachfestes) nicht verbindlich ist: 5, daß das Schofarblasen am ersten Neujahrstage und der Gebrauch des Palmzweiges am ersten Tage des Hüttenfestes, auch wenn diese Tage auf den Sabbath fallen, zu gestatten, Ln den Gemeinden aber, wo etwa blos ein Tag gefeiert werde, einzuführen sei; 6, daß der Gebrauch, sich am Pessachfeste des Genuffes der Hülsenfrüchte mit Einschluß von Reis und Hirse zu enthalten, ganz unbegründet, daher auch nicht zu beachten sei.

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.