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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 40

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 40 (sequence 93)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1583-3185695
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Rückblick auf 40 stenz gefährdet, die Fortführung derselben am Sabbath durch Nichtisraeliten gestattet sei, und daß es ebenso 5, mit keinerlei religiösen Pflicht streite, in Fällen, wo die ganze zeitliche Wohlfahrt, wo Hab' und Gut, wo die Mitrel für die künftige Eristenz bedroht sind, auch am Sabbath Anordnungen zur Rettung zu treffm, und selbst zu retten; 6, daß wo Lebensgefahr droht oder zu befürchten ist, daß solche herbeigeführt werde, sei es für die eigene Person Lder für Andere, für Israeliten oder Nichtisraeliten, Altes zur Abwehr derselben zu 1hun erlaubt, ja geboten sei; 7, daß die übergroße Strenge bestehender Vorschriften -für die Feier des Sabbaths derselben nachtheilig sei. Sie erklärt daher namentlich jene weitgetriebenen Umzäumungen, welche sine völlig müßige Ruhe erzielen sollen, für nicht bindend; 8, daß die Bestimmungen, welche von den frühem Lehrern zur Erleichterung, aber in Formen getroffen worden sind, welche ׳einer Umgehung ähnlich sehen, wie עירובי הצירות und עירובי תחומין für uns unzulässig, aber auch — und zwar Letzteres für kleinere Reisen, welche nicht zu gewerblichen Zwecken bestimmt sind — überflüssig seien; 9, daß der jüdische Soldat auch am Sabbathe seiner Militärpflicht vollständig zu genügen verpflichtet sei; 10, daß der jüvische Beamte, insoweit er sich am Sabbathe den Geschäften nicht entziehen kann, seinen Amtspflichten genügen, daß er aber nichts desto weniger bemüht sein müsse, in anderer Weise, namentlich im Hause, die Weihe des Sabbaths Herzustellen; 11, die Versammlung hält dafür, daß Vereine zur Her- Stellung einer würdigen Sabbathfeier unter Umständen heilsam wirken könnten. Es ist hier nicht der Ort, eine theologische Diskussion zu eröffnen, aber nur das gestattet sich der Schreiber Dieses, als Theilnehmer der Versammlung, zu bemerken, daß er außer dem 1. und den 9.— 11. Paragraphen sich jeder Abstimmung ent- Halten hat, weil er jedes Eingehen in die Kasuistik des Sab- Haths nicht für den richtigen Standpunkt einer Umgestaltung

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