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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 42

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 42 (sequence 95)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1585-3185697
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42 Rückblick auf Nicht die Beschneidung an sich, sondern der Akt der Beschneidung mußte, da in neuerer Zeit oft genug leider! die mit ihm verbundene Gefahr für das Leben des KindeS zum Vorschein gekommen, der Berathung unterliegen, um so viel wie möglich jede Gefahr zu beseitigen. Da auch der Akt der Beschneivung geschichtliche Formen angenommen hat, welche nicht zu ihrem Wesen gehören, so fand die Versammlung folgende Paragraphen für gut: 1, es sei nothwendig, daß jeder Mohel einen gründlichen Unterricht bei einem Arzte über alles die Operation Betreffende nehme, hierüber eine Prüfung bestehe, und eine Legitimation Nachweise; 2, daß ein Mohel, der durch ein körperliches Gebrechen, "wie Zittern der Hände, Kurzsichtigkeit u. dgl. zum Operiren unfähig ist, zur Vollziehung seines Amtes nicht mehr zuzulassen sei; 3, daß die Vollziehung der Periah mit einem schneidenden Instrumente religionsgesetzlich nicht verboten sei, es daher dem Ermessen des operirenden oder assistirenden Arztes überlassen bleibe, welche Methode, die hergebrachte mit dem Nagel oder die mit einem schneidenden Instrumente, er in einzelnen Fällen vollziehen wolle; h, daß die Mezizah zu unterlassen sei; 5, daß es wünschenswerth ist, die Nachbehandlung einem Arzte oder Chirurgen zu überlassen; 6, es sei nothwendig, daß vor der Beschneidung eine ärztliche Besichtigung Statt finde, ob nicht irgend ein körperliches Leiden oder ein körperlicher Fehler einen Aufschub der Beschneidung rathsam und nothwendig mache; 7, daß in dem Falle, wo ein Kind nach ärztlichem Aussprüche in Folge der Beschneidung gestorben, oder dauernd siech geworden ist, und darauf die Vermuthung wahrscheinlich wird, dem folgenden zu beschneidenden Kinde derselben Eltern könne Gefahr für Leben und Gesundheit drohen, die Beschneidung so lange zu sistiren sei, bis ein ärztliches Gutachten darüber abge-

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