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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 36

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 36 (sequence 89)
Language
German
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IRI
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36 Rückblick auf Brunick, Schmitthenner, Aull, Graf Lehrb ach, Glaubrech, und Wern her, während mit dem deutlich ausgesprochenem Vorgefühle, zu unterliegen, der Abg. W e i- ) and sich des Entwurfes annahm, und als seine volle Überzeugung erklärte, daß eine solche Ehe, wenn sie von Juden und Christen, die ihrem Glanben vollständig anhingen, geschlossen würde, weder für die Gatten, noch für die Kinder Glück bringen könne. Die Abstimmung fiel günstig für die Gegner des Negierungsentwurfs aus, indem die Kammer Letztern mit 41 gegen 6 Stimmen ablehnte, also die Ehe zwischen Juden und Christen gestattet haben will. Das vor einigen Jahren erlassene Gesetz über die Rechts- Verhältnisse der Juden in Hannover hat die Juden in noch sehr vielen Nachtheilen belassen. Insbesondere sind dies die Versagung des Grundbesitzes, das Schutzgeld und die noch gültigen Rechtsbeschränkungen, daß Kontrakte zwischen Juden und Christen nur vor der Obrigkeit gültig abgeschlossen werden können, daß die Zeugnisse und Handlungsbücher der Juden gegen Christen keine volle Beweiskraft haben. Petitionen brachten diese Beschränkungen in Anregung, die Kammern zeigten sich in den meisten Punkten bereitwillig, die Regierung legte einen desfallsigen Entwurf vor — aber die im Ganzen günstigen Beschlüsse gehören in das Reich des zukünftigen „Rückblicks." Im Landgrafenthum Homburg wurde auf eine Petition der Juden, nachdem von den betreffenden Gerichten die günstigsten Zeugnisse eingelaufen, das Napoleonische Dekret v. 1.1808 aufgehoben.-—In Frankfurt a.M.bildete es eine langwierige Verhandlung durch alle gesetzgebende Instanzen, ob die bisher gültige Beschränkung, daß jährlich nur zwei dortige Israeliten mit auswärtigen Israelitinnen sich verheirathen dürfen, zu erweitern sei? und wurde eine solche Erweiterung bei einem Vermögen von 50,000 fl. beschlossen. — Einen bedeutenden, und, nach den Verhältnissen höchst erfreulichen Schritt that aber die Regierung des Großherzogthums Mecklenburg- Schwerin. Ausgezeichnet ist diese Regierung durch die sorgfältige Pflege, welche sie der Entwickelung des Kultus- und

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