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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 37

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 37 (sequence 90)
Language
German
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IRI
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daS Jahr 1846. 37 Schulwesens der Juden angedeihen läßt. Jetzt hat sie auch den ersten Schritt zur Verbesserung ihrer bürgerlichen Stellung gethan, indem sie das S ch u tz g e l d (im Belauft von 8000 Rthl. jährlich) aufhob. Der desfallsige großherzogliche Erlaß ist charakteristisch genug, und verheißt eine schönere Zukunft, als daß er hier nicht einen Abdruck finden sollte: „Wir geben dem Vorstande der israelitischen Gemeinde Hierselbst auf dessen Vorstellung und Bitte vom 25. März e. hiermit zum Bescheide, daß Wir auf die zur Verbesserung der Verhältnisse jüdischer Glaubensgenossen dienenden Maßregeln, wie bisher so auch ferner gnädigst bedacht seien, und dazu allerdings auch die Mitwirkung unserer Landesstände in Anspruch nehmen werden. Wie sehr uns die Wohlfahrt auch unserer jüdischen Unterthanen am Herzen liegt, wird dem Vorstande auch die in Absicht hier beigeschlossene Verfügung darthun. wonach Wir die jährliche Schutzgeldzahlung von Johannis 1847 an aufzuheben geruht haben. Schwerin, 9.-November. Friedrich Franz." Abschrift: „Wir eröffnen auch hiermit, daß Wir gnädigst beschlossen haben, die Juden von der jährlichen Schutzgeldzahlung an Unsere Rentnerei nach Ablauf des Etatsjahres allgemein und gänzlich zu befreien, dergestalt, daß die in term* Johannis 1847 pränumerando fällig werdende Zahlung desselben nicht mehr zu erheben ist. Ihr werdet hiernach zu seiner Zeit die Steuerstuben mit Anweisung zu versehen haben. Von dem genannten Zeitpunkte an werden aber die Juden, wie solches theilweise auch bisher schon geschehen, die Kosten der Unterhaltung solcher Zentralinstitute, welche durch das privative Bedürfniß der jüdischen Glaubensgenossen veranlaßt werden, namentlich des Landrabbinats und eines zu errichtenden Schullehrerseminars durch Beiträge, welche auf die einzelnen Gemeinden zu repartiren, vollständig aufzubringen haben, worüber die weitern Anordnungen Vorbehalten bleiben. Schwerin, 9. Nov. 1846. An das Steuer-u.Zoll-Departement Hierselbst." Dies sind die gesetzlichen Maßnahmen, welche in den Gauendes deutschen Vaterlandes im Jahre 1846 getroffen.

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