Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite 34 (sequence 87)
- Language
- German
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34 Rückblick auf Es wurde in der Debatte viel Schönes, aber auch viel Gehässiges ausgesprochen; man zog selbst die neuern Verschiedenheiten in den religiösen Ansichten der Juden — als ob es deren jetzt nicht in allen Konfessionen gäbe — in die Diskussion herein, und formulirte daraus bittere Anklagen. Der kühle Ausspruch des Landtagsabschiedes konnte daher nicht überraschen : „Wir haben vor, die Frage: Ob und welche Abänderungen der über die Verhältnisse der israelitischen Glaubensgenossen in unserem Königreiche bestehenden Gesetzgebung zeitgemäß und ein Bedürfniß sei, in reife Erwägung nehmen zu Lassen." Bei den Ständen des Herzogthums Nassau machte die Gleichstellungsftage ein Vorstadium, aber auf sehr günstige Weise durch. Es hatte nämlich der Abgeordnete Dresel den Antrag gestellt: „Die Kammer wolle die hohe Staatsregierung um die Vorlage eines Gesetzes ersuchen, welches die gegen die uassauischen Juden bestehenden Ausnahmsgesetze aufhebe, und auf der Grundlage beruhe, denselben gegen Erfüllung derselben Pflichten dieselben bürgerlichen und politischen Rechte als den übrigen Staalsbürgern einzuräumen." Der Deputirte wußte diesen Antrag auf die eindringlichste Weise zu motiviren, indem er sowohl die noch bestehenden Rechtsungleichheiten nachwies, als auch auf den Vorgang anderer Staaten und den guten Erfolg der letzteren verwies. Die hauptsächlichsten Beschwerden sind: L. die Juden sind im Herzogthum Nassau noch Schutzjuden, und müssen bei ihrer Niederlassung den Schutzbrief lösen; 2. es besteht noch Das Matrikelwesen, und nur der erstgeborene Sohn ist zur Niederlassung berechtigt, die übrigen Söhne können nur auf Dem Wege der Dispensation heirathen, die ihnen, wenn sie Ackerbau treiben, oder fünf Jahre ununterbrochen ein Handwerk betrieben haben, ertheilt wird; 3. auf Übertragung von Staatsamtern ist den Juden gesetzlich kein Anspruch zugestanden; es besteht aber auch kein Prohibitivgesetz, welches dieselben absolut für unfähig erklärt (was der Herr Regierungs-Kommissarius selbst bemerkte); 4. daß sie an gewissen Gemeindevortheilen