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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 20

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 20 (sequence 73)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1563-3185675
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'20 Rückblick auf „Se. k. k. Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 24. März 1841 allergnädigst zu bestimmen geruht, daß es bezüglich der Betreibung der Schankgewerbe durch Israeliten in der Regel zwar bei dem dermaligen Verbote zu verbleiben habe, jedoch dem Kreisamte gestattet sei, von dieser allgemeinen Regel Ausnahme zu Gunsten jener Israeliten zu erlauben, welche sich niemals einer Unrechten Handlung schuldig oder verdächtig gemacht, den Elementarunterricht regelmäßig besucht, und die jüdische Tracht abgelegt haben. Von dieser allerhöchsten Entschließung wird das Kreisamt in Folge h. Hofkanzler-Dekrets vom 12. Jänner 1846, Z. 27,231 und vom 24. Mai 1846 Z. 27,506 zur Darnachachtung und Anwendung auf vorkommende Fälle mit dem Aufträge in Kenntniß gesetzt, in den ihm untergeordneten Kreisen, mittelst Gurrende sogleich kund zu machen, daß jene Juden, welche den Ausschank betreiben wollen, sich längstens bis Ende Juni 1847 über die Erfüllung der in der allerhöchsten Bestimmung bezeichneten Bedingungen beim Kreisamte auszuweisen haben. decken wolle, bevor sie nicht vom Gerichte selbst werden kund gemacht worden sein.,, Fortsetzung für einen Zeugen im Eri minatverfahren: daß alles dasjenige, was ich vor dem Gerichte (bier wird das Gericht, von welchem der Zeuge v er no m m e n wird, naher bezeichnet) in Betreff des (hier wird der Gegenstand der Vernehmung m i t wenigen Worten angegeben) ausgesagt habe, seinem ganzen Inhalte nach die volle, reine nnd unverfälschte Wahrheit sei, wie ich es vor de.n allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mir getraue. Fortsetzung fur einen Sachverständigen: daß ich die Gegenstände, welche mir vom Gerichte zur Beurtbeitung werden zugewiesen werden (wenn der Sachverständige für einen besonderen Fall beeidet wird, f a n ti der Gegenstand des Befundes hier bestimmter angegeben werden), genau in Augenschein nehmen, die Beschaffenheit derselben, über welche ich vom Gerichte werde befragt werden, nach sorgfältiger Ueberlegung aller Umstände, deutlich angeben, und hierüber die volle, reine und unverfälschte Wahrheit, wie ich es vor dem allwissenden und allgegenwärtigen Gotte zu verantworten mrr getraue, aussagen wolle. A l l g e m e i n e r Schluß: So wahr mir Gott, der allmächtige Herr der Heerschaaren, Adonai Elohe Zebaoth, dessen unaussprechlicher Name geheilt gct werde, in allen meinen Geschäften beistehe, in allen meinen Nöthen helfen möge. Amen' Amen! Während der Eidesablegung haben sich alle anwesenden Personen stehend mit der der feierlichen Handlung angemessenen Ehrerbietung zu verhalten.

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