Mannheim
Compact Memory

Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 18

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 18 (sequence 71)
Language
German
Belongs to
journal volume
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2609281-3184086--1561-3185673
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

ia Rückblck auf doch die Regierung in dem gottlob unwahrscheinlichen Falle einer Gefahr von dem patriotischen Anträge der hiesigen Judengemeinde Gebrauch machen würde. Es gereicht mir zum Vergnügen, dieses dem Vorstande der israelitischen Gemeinde zu eröffnen, und ich erwarte, daß Alles werde vorbereitet werden, um bei eintretender Gefahr das betreffende -Corps anfstellen zu können. Lemberg den 3. März 1846. Milbacher m. p. Vom k. k. Kreisamt au den israelitischen Gemeindevorstand hier. Ex. oll, Rr. 310praes. An den israelitischen Gemeindevorstand. Aus der Note des h. k. k. General-Commando-Präsidiums vom 16. März d. I. Z. 445, habe ich ersehen, daß der hiesige israelitische Gemeindevorstand in Berücksichtigung der jetzigen so schweren Dienste der hiesigen Garnison auch seiner Seits zur Aufmunterung derselben durch ein Geschenk von 1000 Garn iß Anisbranntwein (4000 Quart) beizutragen bemüht war. geschrieben steht, aus welche der schwörende zur größeren Bekräftigung seines Schwures die Hand zu legen hat. Nicht nach der Meinung und dem Sinne des Schwörenden, sondern nach der Meinung und dem Sinne des Gerichtes, nach der Meinung und dem Sinne des allwissenden und allgerechten Gottes wird der Schwörende in Eid genommen. Nicht darauf, wo und vor welchen Personen der Eid abgelegt wird, beruht die Heiligkeit desselben; denn der zum Eide aüfgesordertc Israelit schwört vor Gott, welcher allgegenwärtig, also auch bei dieser Eidesablegung anwesend ist; ihm ist der Schwörende für jede Entstellung oder Umgehung der Wahrheit, für jede Krümmung oder Verdrehung des Rechtes verantwortlich. Der schwörende schändet den Glauben seiner Vater, den er selbst bekennt, wenn er denselben durch einen Meineid verdächtig macht, vasi derselbe falsche Eide gestatte oder lehre. Er'vergeht sich durch einen Meineid auf das Schwerste gegen den L>taat, seine Mitbürger, und 2llles, was dem Menschen heilig ist. Er erschüttert die Grundfeste des Vertrauens, er ist die Ursache ungerechter Entscheidungen, und eines (besonders bei Zeugnissen in Eriminalfällen) oft nicht mehr zu ersetzenden Schadens, er zerstört das Recht und die bürgerliche Ordnung, so weit es in seinen Kräften liegt. Nach den allgemeinen Landesgesetzen ist er nicht nur verpflichtet, für allen durch seinen Meineid verursachten Schaoen und entzogenen Gewinn volle Genugtbuung zu leisten, sondern auch des Verbrechens des Betruges schuldig, welches mit 'Ausstellung auf der Schandbuhne und schwerem Kerker, nach Beschaffenheit der Umstände selbst lebenslang, bestraft wird. Die Meineidserinnerung wird mit der Frage geschloffen, ob der Israelit bereit sei. den Eid abzulegen. Wenn er diese Frage beiabt, legt er die rechte Hand bis an den Ballen auf die Tho-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.