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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite 16

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite 16 (sequence 69)
Language
German
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IRI
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1« Rückblick auf volle Würdigung der religiösen Lauterkeit ves Ju'venthums ernschlleßt, konnte nur eine wahre Freudigkeit an Staat und Religion Hervorrufen. Jedenfalls kann man aber auch den österreichischen Israeliten es zum Ruhme nachsagen, daß sie sich dieser Entwickelung ihrer bürgerlichen Verhältnisse immer würdiger, und zu weiterer immer befähigter zu machen, eifrig streben. In Prag hat sich im September ein Verein „für Heranbildung israelitischer Handwerker" gebildet, dem sofort bedeutende Zeichnungen zufielen. Das Karlsbader israel. Spital und Verhaus wurde vollendet. Der Verein „zur Verbreitung der ungarischen Sprache und Literatur unter den ungarischen Israeli- Leu" zu Pesth, dehnt seine Wirksamkeit immer mehr aus, und hat in diesem Jahre eine Kinderbewahranstalt begründet, Schule und Synagoge blühen überall erfreulich auf, und eonsolidiren sich immer sicherer. Daß man hier die Forderung an den kurzen Zeitraum nicht zu hoch anschlagen muß, daß vieles, was zu rasch gebaut, wieder einstürzt, um später auf einer solidern Grundlage sich zu erneuern, ist natürlich. In der Zeit der V o v fch vt f t über das V erfah rcn bei der Eide s ab leg u ng der Israeliten. Wenn vorn Gerichte ein Israelit zur Ablegung eines Eides anfgesorderr wird, ist da, wo es nach den Verhältnissen thuntich ist, zur Meineiderinnerung ein Rabbiner zuzuziehen. Vor allem Andern hat der Vorsitzende des Gerichts dem zum Eide zugelassenen Israeliten dasjenige, was er zu beschworen hat, bestimmt und deutlich vorznhatten, und erforderlichen Falls zu erklären. Nachdem er sich überzeugt hat, daß der Israelit den Gegenstand des Eides wohl verstanden habe, schreitet er zur Meinlideserinnerung, welche mit Vermeidung des Ablesens einer bestimmten Formel, der Geistesbildung und Fassungskraft des Schwörenden gemäß mit angemessener Berücksichtigung folgender, auf den israelitischen Retigionsbegrissen und Büchern beruhender Bemerkungen einzurichten ist. Es ist die Amtspflicht des Gerichts, ehe der Israelit den Eid ablegt, ihm die Heiligkeit des Eides, das Sündhafte und sträfliche,eines Meineides vor Gott und dem weltlichen Richter nachdrücklich zu Gemüthe zu führen. Durch den Eid ruft der Schwörende Gott, den Allwissenden und Allmächtigen, zum beugen seiner Aussage an, ihn, den all' gerechten Wclrenrichter, der in die Herzen sieht, der altes Ge-

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