Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite 15 (sequence 68)
- Language
- German
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das Jahr 1846. 15 So wie von jeder, weich immer Botksklasse des Landes, eben fj war mir auch die aufrichtige Frendenbezeugung der Pesther israelitischen Gemeinde und ihrer mir sowohl während der ganzen Zeit meiner Palatinalverwaltung immer, als auch jeht bewiesene herzliche Anhänglichkeit schon an und für sich sehr angenehm; es wurde aber der Werth dadurch noch erhöhet, daß diese in der Bereitwilligkeit, gemeinnützige Anstalten in's Leben zu rufen, nie zurückgebliebene Körperschaft auch bei dieser Gelegenheit mtebcr neue und glänzende Beweise gegeben von ihrer Teilnahme und von ihrem Eifer für die zur Beförderung des allgemeinen Wohles so nöthige Industrie einerseits — und für Nationalspräche und Literatur anderseits. Mit größter Bereitwilligkeit nehme ich daher die beiden an mich gerichteten Bitten an, und fordere hiermit diesen Stadtmagistrat auf, die besagte israelitische Gemeinde sowohl von meiner gegenwärtigen Erklärung zu verständigen, als auch derselben mein besonderes Wohlgefallen für die mir bewiesene Aufmerksamkeit zu erkennen zu geben. Ofen am 30. September 1840. Joseph, Palatin in. (Line anderweite bedeutsame Maßnahme der hohen k. k. Regierung war die Umgestaltung des Judeneioes im gestimmten Kaiserreiche. Der Juoeneid bestand in den einzelnen Ländern desselben noch in sehr verschiedener Gestalt, hier in milderer, dort in ganzer mittelalterlicher Fassung. Durch die neue Vorschrift sind alle besondere Formen des Judeneides gänzlich beseitigt; die Zuziehung eines Rabbiners ist nicht nothwendig, die Meineiderinnerung geschieht vom Richter, nicht nach einer bestimmten Formel, sondern nur nach vorgeschriebenen Principien; beim Schwur legt der Schwörende nur die rechte Hand auf die Bibel, 2. Mos. 20, 7, und die Schwurformeln selbst sind denen der andern Konfessionen, nur mit Bewahrung des Konfessionellen, analog.*) Dieses Faktum, welches eine ■) Hofkanzleidekret vom 30. November 1846, Zahl 38,617. In Betreff des Verfahrens bei der Eidesabtegung der Israeliten. Seine k. f Majestät haben mit allerhöchster Entschließung vom 18. August 1846 die beiliegende Vorschrift über das Verfahren bei der Eidesablegung der Israeliten, sowohl in Civil- und Kriminal-, als auch in politischen Verhandlungen in allen Landern der k. k. österreichischen Monarchie, in welchen das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch vom i. Juni 1811 Gesetzkrast hat, mit Aufhebung der bisher hierüber bestandenen Vorschriften ju. erlassen geruhet.