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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite LIII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite LIII (sequence 53)
Language
German
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IRI
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tm c) wenn er die vorgeschriebenen Handlungsbücher gar nicht oder so mangelhaft geführt hat, daß der Gang seines Geschäftsbetriebes und der Stand seines Vermögens nicht darnach beurtheilt werden kann; 6) wenn er bei der Buchführung auch nur in Ansehung einzelner Posten absichtliche Unrichtigkeiten begangen, wenn er die Bücher ganz oder Lbeitweise vernichtet, unterdrückt, oder den Inhalt derselben auf was immer für eine Weise entstellt hat; 6) wenn er über die Entstehung von Schulden oder über die Verwendung bedeutender Empfänge an Geld, Maaren oder anderen Gegenständen keine befriedigende Aufklärung zu geben vermag; t) wenn er sich in verstellte, ihrer wahren Beschaffenheit nach auf bloße Wetten gerichtete Lieferungsverträge über Creditspapiere oder Maaren, oder in andere gewagte, mit seinen Vermögenskräften in keinem Verhältnisse stehende Geschäfte eingelassen hat;" £) wenn er zu einer Zeit, da es ihm bereits bekannt war, daß der Passivstand den Activstand übersteige, die Eröffnung des Coneurses durch Verschleuderung seiner Maaren unter ihrem wahren Werthe, oder durch andere seinen Gläubigern verderbliche, obgleich nicht be- Lrügliche Mittel zu verzögern gesucht bat. §. 8. Welche Handlungen einem in Concurs verfallenen Handelsmann als das Verbrechen des Betruges zugerechnet werden, wird durch das Straf-Gesetzbuch bestimmt. §. 9. Wenn eine Handlungsgesellschaft in Concurs verfällt, so ist die Strafe gegen alle Mitglieder, welchen das erhobene Verschulden zur Last fällt, und wenn ein "in Concurs gerathener Handelsmann die Geschäfte nicht selbst geführt hat, auch gegen den schuldtragenden Verwalter der Handlung zu verhängen. §. 10. Zeigt sich bei der Untersuchung wider einen in Concurs verfollenen Handelsmann, daß sich derselbe hinsichtlich des Ausweises über den Besitz des vorgeschriebenen Handlungsfondes bei Antritt seines Geschäftsbetriebes oder zur Erlangung der Wiederbesähigung (§. 7., Litt, b), falls er schon einmal Ln Concurs verfallen war, einer Hintergehung der Behörde über den wahren Stand seines Vermögens schuldig gemacht habe, so sind alle Personen, welche zu diesem Zwecke durch fälschliche Bestättigung eines von dem verschuldeten vorgegebenen Vermögenserwerbes, durch Behändigung von Geldern oder Effekten zum scheinbaren Ausweise über den Besitz derselben, durch Anerkennung erdichteter Forderungen, Verheimlichung von Gegenansprüchen oder sonst auf was immer für eine Weise mitgewirkt haben, nicht nur als Mitschuldige zu bestrafen (§. 4), sondern auch den Concursgläubigern zum Ersähe desjenigen Vermögensbeirages, zu dessen erdichteter Ausweisung sie beigeLragen haben, zur ungetheilLen Hand verantwortlich. C 2

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