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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite LII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite LII (sequence 52)
Language
German
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IRI
…/2609281-3184086--1542-3185654
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UI §. 4. Kann der Gemeinschuldner sich nicht ausweisen, daß er btos Äurch Ungtücksfälle und unverschuldet Ln die Unmöglichkeit gerathen sei, feine Gläubiger vollständig zu befriedigen; fällt ihm übermäßiger Aufwand zur Last, oder hat er, nachdem der Paffivstand den Activstand bereits überstieg, den Concurs nicht sogleich selbst bei Gericht angemeldet, sondern neue Schulden gemacht, Zahlungen gleistet, Pfand oder Bedeckung angewiesen, so ist er von dem Concursrichter zu strengem Arreste non drei Monaten bis zu einem Jahre zu verurtheiten. Diese Strafe ist nach Umständen durch Fasten oder schwere Arbeit zu verschärfen. 8. 5. Ergeben sich Anzeigen eines Verbrechens gegen den Gemeinschuldner, so sind die Untersuchungs-Acten dem Criminalgerichte zu übergeben, welches die Vorschriften der ZI. 178, 181, 182 und 183 des 1. Th. des St. G. B. mit aller Strenge zur Anwendung zu bringen hat. Das Criminalgericht soll die getroffene Verfügung und den Erfolg der von Zhm eingeleiteten weiteren Untersuchung, wenn es sich, auf eine Strafe zu erkennen, nicht bestimmt fände, der Concurs - Instanz eröffnen, von welcher in solchem Falle die Vergehen des Gemeinschuldners immer nach der Vorschrift des §. 4 zu bestrafen sind. Gegenvorstellungen der Gläubiger oder eingeleitete Vergleichs-Unterhandlungen dürfen die Untersuchung und Bestrafung des Gemeinschuldners niemals hindern. 8. 6. Zum Behufe der eingeleiteten Untersuchung kann dleConcurs- Jnstanz auch andere, obgleich unter einer fremden Gerichtsbarkeit stehende Personen, welche an den widerrechtlichen Handlungen des Gemeinschuldners Theil genommen haben, oder davon unterrichtet sind, vorladen und vernehmen. Insbesondere soll seine Ehegattin bei dem Verdachte einer Teilnahme an Uebervortheilung der Gläubiger zur Rede gestellt und der Wahrheit ihrer Angaben von Amtswegen nachgeforscht werden. Ergeben sich gegen diese Personen Anzeigen eines Verbrechens oder einer schweren Polizeiübertretung, so sind sie dem Strafgerichte mitzutheilen. 8. 7. Die im 8. 4. festgesetzten Strafen sotten auch bei in Concurs verfallenen Handelsleuten die strengste Anwendung finden und insbesondere auch dann eintreten: a) Wenn der Gemeinschuldner die Handlung schon in verschuldetem Zustande, oder so fern nach den Handelsgesetzen zur Ausübung eines Handlungsbefugniffes ein bestimmter Handlungsfond erforderlich ist, ohne den Besitz desselben und mit Hintergehung der Behörde über die wahre Beschaffenheit seines Vermögensstandes angetreten hat; b) wenn er schon einmal in Concurs verfallen war, und die Erlaubniß zum Wiederantritt seines Geschäftsbetriebes, in so ferne derselbe durch die Vorschriften über die Ausübung der Handlungsbefugnisse an bestimmte Bedingungen gebunden ist, durch falsche Angaben über den Bestand derselben erlangt hat;

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