Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite LI (sequence 51)
- Language
- German
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Circular der k.k.Larrdesregierrmg im ErzherzogLhume Oesterreich unter der Enns. Allerhöchste Bestimmungen in Beziehung auf die Verpflichtung in Concurs verfallener Schuldner zur Angabe ihres Vermögensstandes und die gegen dieselben einzuleitende Untersuchung und Bestrafung. Se. k. k. Majestät haben mit Allerhöchster Entschließung vom 13. März 1847, in Beziehung auf die Verpflichtung in Concurs verfallener Schuldner zur Angabe "ihres Vermögensstandes und die gegen dieselben einzuleitende Untersuchung und Bestrafung, folgende Bestimmungen zu erlassen gerubet: §. 1. Jeder in Concurs verfallene Schuldner, welcher vor Eröffnung des Concurses noch kein genaues Vermögens- und Schuldenverzeichniß überreicht hat, ist von dem Richter dazu anzuhalten. Dieses Verzeichniß muß von dem Gemeinschuldner nicht nur eigenhändig unterzeichnet sein, sondern auch sein ausdrückliches Anerbieten zur eidlichen Bestätigung enthalten, daß er in dem angegebenen Activstande nichts verschwiegen, und im Passivstande nichts erdichtet habe, und der Eid ist, wenn es auch nur ein einziger Gläubiger verlangt, wirklich abzulegen. (St. G. B. 1. Th. §. 178) §. 2. Bei Eröffnung des Concurses hat die Concurs-Jnstanz jedesmal sogleich eine strenge Untersuchung -gegen den Gemeinschuldner, von Amtswegen einzuleiten und den Grund seiner Zahlnngsunvermögenheit zu Erforschen. 3. Sie hat sich zu diesem Ende seiner Person zu versichern, und ihn, wenn er seine Schuldlosigkeit nicht auszuweisen vermag, in Arrest zu nehmen. Hätte sich der Gemeinschuldner entfernt, so ist wegen dessen Verfolgung und Anhaltung das Nöthiae durch die geeignete Behörde einzuleiten. Die Kosten der Verfolgung des Gemeinschuldners und seiner Verpflegung im Arreste sind, so ferne er sich nur der Untersuchung oder Strafe wegen im Gefängnisse befindet, bei laudesfürstticben Gerichten aus der Staatscasse, bei anderen von dem Inhaber der Gerichtsbarkeit zn bestreiten.