Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite XLVI (sequence 46)
- Language
- German
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XLYI Entcrbungsursachen bei Kindern. 1. Wenn sie vom Ehristenthume a b f i e I c n. *) Wenn sie nur zu einer andern christlichen Eonfession übertraten, so ist dies Leine giltige Enterbungsursache. 2. Wenn sie den Erblasser im Nothstande hilflo s ließen. o. Wenn sie wegen eines Verbrechens zu lebenslanger oder zwanzigjähriger K er k e r ft r a f e v e r u r t h e i l twurden. 4. Wenn sie eine gegen die öffentliche Sittlichkeit anstössige Lebens a r t beharrlich führen. 5. Wenn sie den Erblasser, dessen Kinder, Eltern oder Gatten aus bösem Vorsätze an Ehre, Leib oder Vermögen auf solche Art verletzten oder zu verletzen suchten, das; gegen sie entweder von Amtswegen oder aufVerlangen des Verletzten nach dem Strafgesetze verfahren werden kann; wie z. B. durch eine, wenigstens eine schwere Polizei - Uebertretung begründende Ehrenbeleidigung, körperliche Verwundung, Verlaumdung, Diebstahl, Veruntreuung, Betrug u. dgl. 6. Wenn sie den Erblasser zur Erklärung des letzten Willens gezwungen, oder de trü glich verleitet, oder daran gehindert, oder eine bereits vorhandene letztwillige Anordnung unterdrückt haben Enterbungsursachen bei Eltern. Eltern und Großeltern können aus allen diesen hier von 1. bis 6. angeführten Ursachen enterbt, d. i. vom Pflichttheile ausgeschlossen werden; ausserdem aber auch noch: 7. Wenn sie den Erblasser, von dem sie einen Pflichttheil anzusprechen hatten, in der Erziehung gänzlich verwahrloset haben. A u ch kann ein sehr verschuldetes oder v e r sch w e nderisches Kind enterbt werden, wenn bei einem solchen Notherben zu besorgen ist, daß der, ihm gebührende Pflichttheil seinen eigenen Kindern entgehen würde, doch muß der Pflichttheil seinen Kindern zugewendet werden. Wenn ein Kind von seinen Eltern im Testamente ausdrücklich enterbt ist, aber früher stirbt, so haben die Enkel das Recht, den Pflichttheil zu fordern. Wer den Pflichttheil zu fordern hat, (Kinder oder Eltern,) dem steht nie das Recht zu. ein sonst mit allen gesetzlichen Förmlichkeiten versehenes Testament umzustossen. sondern er darf nichts weiter verlangen, als seinen Pflichttheil oder die Ergänzung desselben, Falls ihm ein minderer Betrag hinterlassen worden wäre. *) T'ei- Jude hat nicht das gleiche Recht, und kann sie wegen Abfall vom Indenthttmc nicht enterben.