Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
- Date
- 1847-01-01
- Page
- Seite XLV (sequence 45)
- Language
- German
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XLV £)ie Notherbeu sind zuerst die .Binder des Erblassers und deren N a ch k o m uie n , und wenn keine Kinder oder E n k e l vorhanden sind, des Erblassers Eltern oder Großeltern. Nur diese allein haben, auch gegen den Willen des Erblassers und wenn er sie auch in seinem Testamente ausschloß ober überging, einen Anspruch auf einen Pflichttheil, der bei. den Kindern die Hälfte und bei den Eltern ein Dritth' eil desjenigen beträgt, was sie nach der g e se tz l ichen Erbfolge (wenn kein Testament besteht re. re.) erhalten haben wü rden. Andere Verwandte des Erblassers, wie z. B. seine Brüder, Schwestern, haben durchaus kein Recht auf einen P fl i ch t t h e i l, auch wenn sie seine nächsten Verwandten wären und er über sein Vermögen anders verfügt hätte. Wenn v B. der Vater eines einzigen Sohnes sein ganzes Vermögen im Berrage von 5000 Gulden im Teftanrcnte scincni Brnder zugedacht hätte, seinem eigenen Sohne aber nichts, so kann dieser Sohn ohneweiters den Pflichttheil fordern. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde er als nächster und einziger Erbe der ersten Linie die ganzen 5000 Gulden erhalten haben, daher sein Pflichttheil die Hälfte davon, nämlich 2500 Gulden beträgt, die ihm von dem zum Erben eingesetzten Bruder seines Vaters hinausbezählt werden müssen. Jemand hat zwei Söhne und eine Tochter; und hinterläßt ein Vermögen von -12000 Gulden, wozu er nur seine zwei Söhne als Erbeneinsetzt, die Tochter aber gar nicht bedenkt. Nach der gesetzlichen Erbfolge würde jedes der 3 Kinder den dritten Theil des Nachlasses, also 4000 Gulden bekommen haben, und der Pflichttheil für jedes Kind wäre die Hälfte davon, nämlich 2000 Gulden. Diese 2000 Gulden als ihren Pflichttheil wird auch die Tochrer fordern können, die noch übrigen 10000 Gulden bleiben den zwei Söhnen. Ein überlebender Ehegatte hat gesetzlich zwar kein Recht, den Pflichttheil zu verlangen , allein eö gebührt ihm, so lange er nicht zur zweiten Ehe schreitet, der mangelnde a n st ä n d i g e Unterhalt, was gewissermassen wohl auch einem Pflichttheile gleichkommt. Au f e i n e n P fl i ch t th e i l haben fo lge nde N o therb e n keinen Anspruch: X. Diejenigen, die auf ihr Erbrecht giltig Verzicht geleistet haben. 6. Diejenigen, die nach den gesetzlichen Vorschriften von dem Erbrechte au s g e sch l o sse n w erd e n. (Siehe zu Anfang dieses Aufsatzes. „Unfähig zu erben ist1—6.) C. Diejenigen, die von dem Erblasser rechtmässig enterbt wurden. Allein selbst ein solcher, vom Pflichttheile gesetzmäßig ausgeschlossener Notherbe hat Anspruch auf den n v t h w e n d i g e n Unterhalt.