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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1847-01-01 · 6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847) · p. Seite XLVII

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
6 Jahrgang = Jahr (1848) 5608 (1847)
Date
1847-01-01
Page
Seite XLVII (sequence 47)
Language
German
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XL VII 3«i* vollständigen Entrichtung des Pflichttheils haben alle eingesetzten Erben und Legatare verhaltnißmaffig beizutragen. Eingerechnet in den Pstichttheil wird alles, was der Notherbe als Legat oder wie immer sonst auS der Verlassenschaft erhält, so wie im Gegentheile der Pstichttheil immer nach dem ganzen Erbschaftsvermögen , allen ausständigen Forderungen, berechnet werden muß. Man darf einem Notherben von früher empfangenen Sachen oder Geld in den Pstichttheil einrechnen: A. Das Heirathsgut, welches der Erblasser seiner Tochter oder Enkelin gegeben hat. B. Die A usstattung, welche ein Sohn oder Enkel des- Erblassers von diesem zum Vehufe seiner Verheirathung, zum unmittelbaren Antritte eines Amtes oder Gewerbes erhalten hat. C. Die vom Erblasser für ein großjähriges Kind bezahlten Schul den. Ein Testaments-Erbe muß sich in seinen Erbtheil einrechnen lassen, was er vom Erblasser früher bekommen hat, (z. B. ein HeirathSgut, eine Ausstattung, Geschenke, bezahlte Schulden und dgl.) jedoch nur dann, wenn der Erblasser in seinem Testamente a u s d rü ck l i ch verordnet, daß jene Empfange in den Erbtheil einzurechnen seien. Ein gesetzlicher Erbe muß sich in seinem Erbtheil einrechnen lassen, was sich ein Notherbe in den Pstichttheil einrechnen lassen muß, nämlich Heirathsgut, Ausstattung, bezahlte schulden re. re. Was jedoch Eltern ausserdem einem Kinde zugewendet haben, wird für eine Schenkung gehalten und nicht eingerechnet, ausser die Eltern hätten sich die Rückerstattung ausdrücklich bedungen. Ueberdas rabbinische Recht in Bezug auf Erbschaft und Testamente enthält Mendelsohns „Ritualgesetze der Juden" 1 — 3 Hauptstück (sämmtliche Werke 6. B.) einen Auszug in deutscher Sprache. Uebersichts - Tabelle für alle Stämpelgebühren im Kaiserthume Oesterreich mit Ausnahme von Unngarn rc. Für Betrage bis 20 fl. C.M fl-kr. — 3 Von 20 - 50 - . - 6 - 50 - 125 - . - 15 - 125 - 250 - . - 30 - 250 - 500 - . 1 - - 500 - 1000 - - 1000 - 2090 - . 4 - - 2000 - 3000 - . 6 - - 3000 - 4000 - . 8 - - 4000 - 6000 - . 12 - - 6000 - 8000 - . 16 - C.M fl. kr. Wechsel bis einfchießl. 100 fl. unterliegen dem Stämpel von.— 6 Von IW bis 1000 fl. —15 - 1.000 - 2000 . - 30 - 2000 und mehr 1 — Wechselproteste . . - 30 Das Hauptbuch iedes berechtigten Handelsmannes, Fabrikanten, Handwerkers, jeder Bogen dem Stampel von . . — 10 - 80Wzum höchsten Betrag . 20 — Quittungen über Beträge unter 2 fl. C. M. sind stampelfrei.

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