Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 121 (sequence 149)
- Language
- German
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Die Juden Italiens. 121 risch und in gedrängter Kürze die Berechtigung oder Ausschließung der italienischen Juden von einem oder dem anderen bürgerlichen Rechte zusammen. Freier Grundbcsitz gestattet: im lombardisch-venezianischen Königreiche, im Herzogthume Parma, im Großherzogthum Toskana und im Kirchenstaat (?). Freier Grundbesitz untersagt: im Königreich Sardinien, im Herzogthum Modena, im Königreich beider Sicilien. Anmerk. Im Königreich Sardinien wurde bei der Rückkehr der Herrscher aus dem Hause Savojen den Juden eine Frist bestimmt, innerhalb deren sie die unter der französischen Regierung erworbenen Grundstücke veräußern mußten; im Herzogtum Modena dürfen sie zwar alle unter der früheren Regierung erkauften Liegenschaften auch ferner behalten, jedoch keine neuen Ankäufe unternehmen. Außerordentliche Abgaben. In keinem Staate Italiens find sie einer besonderen (sogenannten Juden-) Steuer unterworfen; nur im Herzogthum Modena müssen sie eine jährliche Abgabe von 20,000 Lire italiane als „Schutzgeld" zahlen, wofür der gesammte Besitzstand der modenesischen Juden haftet. Gesonderte Rechtspflege. Gegenwärtig und seit Jahrhunderten schon haben die Juden Italiens nirgends eine eigene Gerichtsbarkeit; wohl aber besteht in Livorno ein Schiedsgericht für die dortigen zahlreichen einheimischen und fremden Kausleute mosaischen Glaubens: solche Schiedsgerichte bestanden früher in allen größeren israelitischen Gemeinden Italiens. Freie Ausübung der Advokatie, der Heilkunde und der Pharmacie gestattet: im lombardisch-venezianischen Königreiche und Parma die beiden erster«, im Florentinischen die letztem beiden *); untersagt: in Sardinien, Modena, Kirchenstaat und Neapel (d. h. auf die Ausübung unter den eigenen Glaubensverwandten beschränkt). Zutritt zu öffentlichen Aemtern haben die Israeliten (nach Serrist ori nämlich) nur im Herzogthume Parmaa); doch ist ihnen die Begleitung von Municipalämtern erlaubt: im lombardischvenezianischen Königreiche (wo sie jedoch als Munizipaträthe den General- Hungen, nicht aber den sogenannten Munizipal-Kongregationen anwohnen dürfen), in Parma, Toskana, wo sie für alle städtische Aemter wählbar 1) Zwei Anwälte, deren erste Praxis noch in die Zeit des französischen Regiments fällt, sind in derselben auch nachher belassen worden. a) Der verdienstvolle Historiker, Sam. Rom an in, ist der einzige Jude, der als beeidigter Dolmetscher am k. Tribunal zu Venedig eine amtliche Stellung einnimmt. Siehe weiter oben. 6