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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 120

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 120 (sequence 148)
Language
German
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120 Die Juden Italiens. Das nummerische Verhältniß der Juden Italiens folgt hier nach den zwei jüngsten statistischen Werken vonChristoforoNegri (Mailand 1841)(c) und des Grasen Serristori: „Statistiea Italiana“ (1843, zweite Auflage), letztere nach allen Wahrnehmungen die autentische, richtigere. Ersterer nimmt die Zahl der jüdischen Bevölkerung in Italien in runder Ziffer von 40,000, Letzterer nur 36,090 an, und zwar: Negri Serristori Lombardisch-venezianisches Königreich 6800 Lombardei 3340) Venedia 3560) Königreich Sardinien. 6750 . . . 4140 Herzogtum Parma. 630 . . . 630 „ Modena. 2654 . . . 2654 Großherzogthum Toskana . , . 7066 . . . 7066 Päpstliche Staaten. 10,000 . . 12,700 Königreich beider Sicilien . . . fehlt die Angabe . . . . 2000 33,900 36,090 Der Ausfall von 6100 in der Negri'schen Ziffer erklärt sich theils aus der fehlenden Rubrik „Neapel" (die selbst von Serristori in runder Zahl MO zu gering angeschlagen wird), theils aus dessen nur approximativer Annahme 10,000 für den Kirchenstaat; beide Berichtigungen geben mit Verrechnung der bei Sardinien abweichenden Zahl (die übrigen Angaben Negri's sind wahrscheinlich der älteren, ersten Auflage von Serristori's „Statistik von Italien" treu — nachgeschrieben) ungefähr die runde Zahl 40,000, ohne daß man nöthig hättet die israelitische Bevölkerung Istriens und Dalmatiens sich in dieser Ziffer mit einbegriffen zu denken. Aber auch S e r r i sto r i's verdienstliches Werk bietet manche auffallende Notizen, so z. B. diese: „im Herzogthume Lucca gebe es nicht einmal gesetzlich (d. h. mit Erlaubniß der Landesbehörden) ansässige Juden" — was vielleicht dahin zu erklären wäre, die Regierung nehme auf deren Bekenntniß gar nicht Rücksicht, wo es sich um bürgerliche Niederlassung handelt, was gewiß nur zu billigen wäre; eben so sollen nach dem Grafen Serristori „die Juden im Parmesanischen allerdings zur Bekleidung von Aemtern zugelassen sein," was offenbar nur auf eine Ausnahme sich reduzirt, die vielleicht vor Jahren vorgekommen und nur ein Gnadenakt Ihrer Majestät der regierenden Herzogin gewesen sein mag; endlich die Angabe freien Grundbesitzes für die Juden im Kirchenstaate, was ebenfalls nur als Ausnahme, keineswegs jedoch als allgemein gesetzliche Berechtigung anzusühren war. Zur leichteren Uebersi'cht stelle ich hier nach demselben Autor tabella-

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