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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 117

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 117 (sequence 145)
Language
German
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IRI
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Die Juden Italiens. 117 ben, weil einerseits das Prinzip, einer religiösen Vogelscheuche zu bedürfen, uickt aufgegebeu wird '), andererseits aber auch zu keiner Maßregel, die den Bekennern des alten Bundes die Achtung ihrer Mitmenschen' i) gewinnen könnte, die Einwilligung gegeben, geschweige denn dieselben gar geboten würde. Dergleichen wären: Verbesserung des Erziehungs- und Unterrichtswesens, so fern sie, wie bei den übrigen Uuterthaueu, einer obrigkeitlichen Kontrolle unterworfen würden; Ausscheidung störender Mißbrauche und Einführung zweckmäßiger Verbesserungen im Gottesdienst und Gemekndewesen, etwa des Chorgesanges, öfterer und besser gehaltener Predigten in den Bethäusern; der Samstagschulen für die der Schule Entwachsenen , Organisirung der bestehenden Anstalten und wohlthätigen Vereine, rr. s. w. — Während nun in anderen Ländern die politischen Verhältnisse der Israeliten von den konfessionellen (wiewohl überall, angeblich wenigstens, als Ursache und Wirkung in scheinbarem Kausalnexus) allerdings gesondert werden müssen, sind sie im Kirchenstaat wirklich identisch, und die päpstliche Regierung offenbar der Ansicht, mit jedem Zugeständnis;, das sie den Juden machen würde, an dem Heile der eigenen Heerde einen Verrath zu begehen. Was jedoch in den römischen Landestheilen, wenn auch nickt entschuldigt, doch mindestens bemäntelt werden könnte, ist und bleibt in den königlich sa r d i n i s ch e n Staaten unerklärlich. Hier hatten die Juden, wie im übrigen Italien, unter der französischen Regierung voller Gleichstellung sich zu erfreuen; um so greller ist nun der Gegensatz stillschweigender Rückkehr zur desoleten Theorie der finstersten Ketzerzeit: zwar ist mau zum Theile von der Praxis abgekommeu und nach so langer Unterbrechung eben nicht eilig, die betreffenden Gesetze in ihrer ganzen Strenge wieder geltend zu machen — aber das Gesetz existi rt, und die mildere Handhabung desselben ist eine Anomalie, die weder Dauer noch sonst eine Giltigkeit für sich hat. Im revidirten Codice nvile wird den Juden wie den Äkatholiken einfache Duldung des Kultus und der Genuß aller bürgerlichen Rechte .zugesprochen, insofern sich dies mit den (frühem) sie betreffenden Vorschriften verträgt. Ein flüchtiger Blick in die^nno 1770 veranstaltete Gesetzsammlung zeigt nun aber, daß diese Klausulirung des Rechts dem Juden gar nichts läßt, woran er sich während zweier Dezennien gewöhnt hatte, dafür aber ihn aller Schmach und Recht- *) Obwohl der jetzt regierende Papst persönlich die freundlichsten Gesinnungen hegt, und a u 6 G n a d e so manches stillschweigende Zugeständniß gerne gewährt. ~) Mit b u rger getrauen wir uns kaum diejenigen zu nennen, denen „von R e ch ts wegen" keine bürgerliche Geltung und Glaubwürdigkeit nicht einmal da zugestanden wird, wo sie für Christen als Deugen auftreten sollten.

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