Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 124)
- Language
- German
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Juden in Ungarn 95 & 4. Mit 1. Jänner 1788 müssen die Beschneiduugs- und Geburtobücker ohne Ausnahme in deutscher Sprache geführt — dann alle Geborene, Gestorbene und Getraute eben nicht anderst, als mit den deutschen Vor- und ihren auf immer bestimmt angenommenen Geschlechtsnamen eingetragen werden. 5. Die im dritten Paragraphe anbefohleneu Jeugnißzettet müssen von den Ortsobrigkeiten oder ihren Beamten wohl ausbewahrt — bei der Konscriptionsrevision dem Revisionsoffizier vorgelegt und von demselben für das Jahr 1788 zum ersten Mal beide Namen'— nämlich derjenige, den ein jeder bisher geführet hat und sodann auch der auf beständig angenommene bestimmte'Vor- und Geschlechtsnamen in deutscher Sprache eingetragen werden. In den Konscriptionsbüchern für die nachfolgenden Jahre aber werden nur die neu angenommenen Namen, ohne den vorhin gebräuchlich gewesten, zu erscheinen haben. 6. Wird allgemein erklärt, daß diese Anordnung auf die bis letzten Dezember 1787 von der gesummten Judenschaft unter den bisherigen Namen ausgestellten Urkunden keinen Einfluß nehme, welche in ihrer vorigen Wirksamkeit unabänderlich zu bleiben fmbcu, auf was immer für eine Art die Unterfertigung geschehen ist. & 7. Um aller Arglistigkeit vorzubeugen und dieses Gesetz in volle Wirksamkeit zu setzen, werden folgende Strafen festgesetzt: a. Derjenige Rabbiner, der mit 1. Jänner 1788 anfangend, die Geburts-, Trauungs- und Sterbefälle nicht in deutscher Sprache und nicht nach den bestimmten Namen eingetragen, oder die Bücher nicht in deutscher Sprache führen sollte, wird zum ersten Mal mit 50 fl. zu bestrafen, das zweite Mal aber sogleich seines Dienstes zu entlassen und für dienstunfähig zu erklären sein.!'>. Derjenige, ohne Unterschied des Geschlechts, der seines auf beständig angenommenen deutschen Vor- und Geschlechtsnamen sich künftig nicht, sondern eines anderen gebrauchen sollte, wird — wenn er vermögtich ist — ebenfalls mit' 50 fl. zu bestrafen, ist er aber unvermöglich, aus allen Unseren Staaten mit seiner Familie abzuschaffen sein; doch haben alle auch unter einem anderen Namen von ihm ausgestellte Schuldscheine und Verbindlichkeiten — wenn er dessen überzeugt wird — gegen denselben immer zu gelten. c. Derjenige, der sein Zeugnißzettel bis letzten November 1787 oben anbefohlenermaßen nicht 'beigebracht haben wird, ist entweder mit