Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 94 (sequence 123)
- Language
- German
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94 Geschichte der neben einzelnen WMührlichkeiten, welche sich manche Grundherren gegen ihre Juden erlaubten, gab es auch Fälle, wo ungarische Magnaten einen menschenfreundlichen Edelmuth gegen jüdische Gemeinden an den Tag legten, wie wir uns davon bei der Darstellung des kommenden Zeitraumes überzeugen werden. Füns Jahre nach Erscheinung des Toleranzediktes wurde folgendes Zirkular an alten Jurisdiktionen des Landes erlassen. „Wir I o sep b der Zweite, von Gottes Gnaden erwählter römischer Kaiser, zu allen Zeiten Mehrer des Reichs, König in Germanien, Huugarn und Böhmen k., Erzherzog zu Oesterreich, Herzog zu Burgund und zu Lothringen rc. rc. .Zu Vermeidung aller Unordnungen, die bei einer Klaffe Menschen im politischen und gerichtlichen Verfahren, und in ihrem Privatleben entstehen müssen, wenn die Familien keinen bestimmten Geschlechtsnamen, und die einzelnen Personen keinen sonst bekannten Vornamen haben, wird für gesammte Erbländer allgemein verordnet: 8. t. Die Juden schaft in allen Provinzen zu verhalten, daß ein jeder Hausvater für seine Familie — der Vormund für seine Waisen, und eine jede ledige, weder in der väterlichen Gewalt, noch unter einer Vormundschaft oder Kuratel stehende Mannsperson vom 1. Jänner 1788 einen bestimmten Geschlechtsnamen führen, das weibliche Geschlecht im ledigen Stande, den Geschlechtsnamen ihres Vaters — verheirathet, jenen ihres Mannes annehmen — jede einzelne Person aber ohne Ausnahme, einen deutschen Vornamen sich beilegen und solchen Zeit Lebens nicht abändern soll. 8. 2. Alle bisher in der jüdischen Sprache, oder nach dem Orte, wo sich einer entweder für beständig, oder auch nur auf eine Zeit aufgehalten, z. B. Schaulem Töplitz — Jochem Kollin rc., üblich geweste Benennungen, haben gänzlich aufzuhören. Jeder Hausvater wird den für seine ganze Familie, und jede einzelue Person den für sich angenommenen bestimmten Vor- und Geschlechtsnamen längstens bis letzten November 1787 alt den Ortsmagistrat, oder an die Ortsobrigkeit, wo er zu wohnen oder sich aufzuhalten befugt ist, in deutscher Sprache schriftlich anzuzeigen und diese Anzeige mit‘ einem gemeinschaftlich von den Kreisdeputirten und dem Kreis- oder Oberrabbiner unterfertigten — jedoch ungestempelten Zeugnißzettel zu erproben haben: daß er dermal auf beständig den Familiennamen N. mit den für eine jede Person bestimmten besonderen deutschen Vornamen angenommen — jedoch von dem Geschlechts i\T. herstamme, und zuvor deu Namen N. N. geführt habe.