Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 86 (sequence 115)
- Language
- German
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86 Geschichte der Ferdinand IL die Juden in Ungarn milver behandelt, als in seinen deutschen Erblänvern; denn während er sie in Ungarn als Pächter königlicher Regalien, — selbst im Widerspruche mit dem Buchstaben des Gesetzes, — ruhig leben ließ, mußten sie in Böhmen eine namhafte Kriegssteuer erlegen, und die Entrichtung eines jährlichen Zinses von 40,000 ff. an die Kammer geloben. Die jüdischen Bewohner Prags waren laut einer Verordnung vom 18. August 1630 sogar gehalten, in der Kirche zu unserer lieben Frau an jedem Sonnabend eine christliche Predigt anzuhören. In Ungarn dauerte es 85 Jahre, bis die erwähnte Ausschließung des Jahres 1630 zur Ausübung kam. Sie mußte zu Diesem Ende viermal wiederholt werden. Das erste Mal, im Jahre 16471 2 3), wo die Entfernung der jüdischen Pächter damit motivirt wird, „weil die Juden zum Besitze der Rechte des Königreichs unfähig, weil sie untreu wären, und feilt Gewissen hätten"'-). In diesen Ausdrucken spricht sich allerdings eilte ungewöhnliche Gehässigkeit aus; es wird aber diese Denjenigen nicht befrentvelt, der sich erinnert, daß bei demselben Landtag, bei welchem dieses Gesetz zu Stande kam, der Palatin D r a s k o v i c s seine Meinung in Betreff der Protestanten - Beschwerden dadurch abgab, „daß er aussprang, den Säbel zog. und Alten, die der römischetl Kirche einigen Abbruch thun würden, den Schedet zu spalten drohte". Wir erwähnten bereits, daß die Juoen trotz aller Kraftausdrücke ungestört in ihren Pachtungen blieben, tit Venen sie wahrscheinlich von den Munieipieu beschützt wurden. Es wurde daher zwei Jahre später') das Gesetz wiederholt, und die Ausführung desselben den Bicegespänen unter Androhung des Amts- 1) Art. 91. j. 8. Der königliche Befehl, der ein Jahr früher erschien (11. Juni 1646) und dem zufolge jeder gnde eine Kopfsteuer von 2 fl. zu erlegen hat, scheint durch die Munieipieu nicht aus: geführt worden zu feilt. 2) veiuti jurium regni ineapaces, infidd.es et mulla oonseienlia ha- 3) Art. 79 i. 1649