Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 87 (sequence 116)
- Language
- German
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Juden tu Ungarn 87 verlustes aufge tragen. Im Aalte die Vieegespänne interessirt wären, soll das Komitat Andere zur Entfernung der jüdischen Pächter eimittmm. Diese Verschärfung hatte nichts mehr zur Folge; als daß das Gesetz im Jahre 1655') zum Dritten, und im Jahre 1715') unter Carl Vf., irr Ungarn dem IU. zum vierten Male wiederholt werden mußte. Die Nachricht, daß „im Jahre 1655 alle Juden aus Ungarn sollen vertrieben worden sein", was Joft°Z ohne Quellenangabe berichtet, ist also falsch. Es ist sehr natürlich, daß sich die endlich entferntn Pächter mit dem Handel, namentlich mit dem Handel mit Landesprodukten beschäftigten, und daß also Juden auch anr Weinhandel Theit nahmerr. Es ward aber ihnen, so wie ihren griechischen und armenischen Konkurrenten dieser Handelszweig nicht gegönnt, und so wurde im Jahre 1741 unter Maria Theresia das Gesetz gegeben, daß den Griechen, den Armeniern und den Juden der Handel mit Wein vorzüglich in Oberungarn unter Strafe der, durch die Komitate oder Städte zu vollziehenden Konfiskation des Weines verboten (er), Es dringt sich hier unfern aufmerksamen! Lesern gewiß die Bemerkung auf, daß die Juden-Beschränkungen, welche die ungarischen Gesetze enthalten, nur selten die Juden allein getroffen haben. Unter Koloman waren sie günstiger gestellt, als die Muhammedaners; unter Andreas 1l. sollten sie mir Letztem von den Staasämtern entfernt werden; unter Rudolph!. mußten sie mit den Annabaptisten doppelte Steuer zahlen , und unter Maria Theresia wurden sie in Gemeinschaft mit den Griechen und Arnreniern im Weinhandel beschränkt. Zu den Maßregeln, welche sie allein trafen , gehört die Ausschaffung im vierzehnten, die Entfernung von Mautpachtungen und die Belegung der Toleranztare im achtzehnten Jahrhunderte (17491. Die Stimmung der Kroaten, welche sich zwanzig Jahre früher in dem Verbanmurgsgesetze aussprach'), war gegen die Protestanten nicht freundlicher. Wie die türkisch-ungarische Regierung durch anderthalb Jahr- Di Art. 29. Art. 15». 2) vm. 3.225. 3) Art. 29 4) S. vor. Jal'vg- S. 71. 5) Art 19 1729.