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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 47

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 47 (sequence 77)
Language
German
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IRI
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das Jahr 1845 47 von ihren Zuständen und ihrem Aufenthalte zu jeder Zeit richtige Kunde habe." So wie man aber früher die Juden in das Innere der ihnen gestatteten Gouvernements hineinzudrängen beschlossen, so sollten sie nunmehr aus dem platten Lande in die Städte geworfen werden. Anscheinend gegen Bereitung und Verkauf geistiger Getränke, ist der Ukas doch nur gegen die Juden selbst gerichtet. Es heißt darin: „1. Die Juden dürfen nicht mehr in Schenken, Wirthshäusern u. f. w. wohnen, überhaupt in keinen Häusern, in denen geistige Getränke ausgeschenkt werden; 2. sie dürfen den Detqjlverkauf von Branntwein, Spiritus, Liqueur, Bier und Meth weder selbst besorgen, noch durch Christen besorgen lassen : 3. keine geistigen Getränke aus Dörfern, Feldern, Straßen zum Verkaufe herumtragen, gleichviel ob zum Austausche gegen Maaren und Feldfrüchte, oder zum Traktiren; h. keine eigenen Brauereien haben; 5. keinen Branntwein brennen noch geistige Getränke bereiten, ohne ausdrückliche Genehmigung der Regierung, und diejenigen Juden, die Schenken, Wirthsbäuser u. dgl. m. auf Grund rechtsgültiger Kontrakte noch jetzt inne haben, dürfen in Denselben nur noch so lange verbleiben, bis der im Kontrakte festgesetzte Termin abgelaufen ist. Der Engroßkauf von geistigen Getränken ist ihnen erlaubt, Doch nur mit der Bedingung, daß sie Davon nicht weniger als eine Tonne verkaufen : auch sind sie in diesem Falle verpflichtet, einen Ausweis bei den Kreisgerichtm nachzusuchen, und diesen bei der jedesmaligen Entnahme von geistigen Getränken den betreffenden Polizeibehörden vorzuzeigen. Die jüdischen Kaufleute und diejenigen Juden, welche in Städten wohnen, haben jedoch die Erlaubniß, alle kaufmännischen Niederlagen und ländlichen Grundstücke in Pacht zu nehmen, in denen geistige Getränke weder bereitet, noch verkauft werden; ferner Gast- und Einkehrhäuser, jedoch nur in Städten, Mahl- und Walkmühlen, sowie andere Pachtgegenstände, bei denen geistige Getränke weder bereitet noch verabreicht werden, nur an solchen Orten, wo ihnen der Aufenthalt gestattet ist." Man griff aber noch tiefer, und geradezu in die Gewissen

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