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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 46

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 46 (sequence 76)
Language
German
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IRI
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46 Rückblick auf schlechtes, vom 15. (27.) Mai ab, christliche Kleidung tragen, (folgt die Beschreibung der zu tragenden Kleidung.) Demnach unterliegen alle Hebräer, Männer und Frauen, die irgend ein hebräisches Kleid, wie Peißen, Schuhe, Gürtel, Järmolka, weißen Laken (sogenannten Spreituch) und ähnliche, bei den Hebräern bisher gebräuchliche Kleidungsarten, oder was nur den Hebräer vorn Christen auszeichnet, tragen, der festgesetzten Zahlung für das Recht, hebräische Kleidung zu tragen, nämlich: von jeder Person, männlichen und weiblichen Geschlechtes, die das zehnte Jahr zurückgelegt, oder nicht über sechzig Jahre alt ist, jährlich eine Abgabe von Kaufleuten 1. Gilde: 50 Rubel, 2. Gilde: 30 Rubel und 3. Gilde: 20 Rubel. Die auf Rechten eines Stadtbewohners Handelnden, ebenso wie die, welche ein unbewegliches, Einkünfte bringendes Vermögen besitzen, 10 Rubel; die einer Zunft angehörenden Handwerker, oder die verschiedene Gewerbe und Arbeiten betreiben, 5 Rubel; die Unvermögenderen 3 Rubel. Das Strafgeld für die Verletzung dieser Vorschriften beträgt für jede Person 5 Silberrubel." — Hierauf folgte ein tiefer gehender Befehl, durch den alle Kähalsämter aufgehoben wurden, und die Administration in die Hände der Magistrate überging. Hierdurch wurden ihnen alte Zentralisationspunkte, alle Vereinigungsmittel genommen, durch welche sie noch lokaliter die Uebel erträglich zu machen vermochten. Zugleich wurde damit eine Kontrole eingeführt, die innerhalb der russischen Zustände jeden Einzelnen eisern einschnürte. Cs heißt darin: „Nach Einführung dieses neuen Reglements darf unter den Juden in Rußland keine besondere Verwaltungsform mehr bestehen. Ihre Kahals (Gemeindeausschüsse) werden alle aufgehoben, deren Verhandlungen sind unverzüglich den Stadtmagistraten zu übergeben. Diese sind verbunden, über die in ihren Jurisdictionen lebenden Juden genau angefertigte Familienregister zu führen, in diesen das Gewerbe jedes Einzelnen anzugeben. Treten die Juden in andere Gewerbe über, oder verlassen ihre bisherigen Wohnsitze, so ist solches sogleich in den über sie geführten Registern vermerken, damit die Regierung

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