Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 29 (sequence 59)
- Language
- German
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das Jahr 1845 2» Homburg wurde aus Staatsmitteln ein bedeutender Zuschuß zur Besoldung des Rabbinen bewilligt. — Auch in Sachsen hat der israelitische Kultus eine Rubrik auf dem Staatsbudget, nämlich von 400 fl., was bei der geringen Zahl der Israeliten daselbst bedeutend ist.— Schon seit Jahren war in Frankfurt am Main der Antrag gestellt worden, die Ehebeschränkungen, welche die hiesigen Juden betreffen, wenn diese mit fremden Juden sich verehlichen wollen, aufzuheben. Es ist nun der Senat mit. Stimmeneinhelligkeit (d. h. von 75 haben 74 dafür, und 1 dagegen gestimmt) ersucht worden, ein Gesetz zu entwerfen, welches diese Beschränkungen aufhebt.— Wennar reihete sich ven Staaten an, welche die Beschneidung sanitätspolizeilichen Gesetzen unterwarf. Es wurde verordnet, daß 1. das Beschneiden der israelitischen Kinder im Großherzogthume von Niemanden verrichtet werden darf, der nicht durch obrigkeitliche Zeugnisse nachzuweisen vermag, daß er zu diesem Geschäfte die nötigen Kenntnisse bellet; 2. muß der Befchneidung eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Kindes hinsichtlich der Zulässigkeit dieser Operation, sowie auch des Beschneiders durch einen zur ärztlichen und wundärztlichen Praxis Berechtigten vorausgehen; 3. darf die Beschneidung selbst nur im Beisein eines öffentlich angestellten Arztes unternommen werden, welchem auch die Nachbehandlung des Beschnittenen zu überlassen ist; doch hat diese Bestimmung keine Geltung, wenn die Beschneidung von einem zur ärztlichen und wundärztlichen Praris Berechtigten vorgenommen wird. Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen sollen mit 5 bis 20 Thalern oder entsprechender Gesängnißstrafe geahndet werden. Auch in Hannover bessern sich für die Juden die Zustände. In diesem Jahre zum ersten Male sind die Juden zum Militärdienste herangezogen worden, und zwar die Klasse aus dem Jahre 1824 schon. — Außer den jüdischen Advokaten, Aerzten,—einschließlich der Wundärzte, Zahnärzte, Lhierärzte,— Rabbinern, Lehrern und sonstigen Juden, die eine Wissenschaft oder Kunst ausüben, sollen von jetzt an auch jüdische Handwerker, mit Ausnahme der Schlächter, mit der Domanialab-