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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1846-01-01 · 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846) · p. Seite 30

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
Date
1846-01-01
Page
Seite 30 (sequence 60)
Language
German
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IRI
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W Rückblick auf gäbe nicht belegt werden, vorausgesetzt, daß sic nicht etwa, außer dem Verkaufe eigener Gewerbserzeugnisse, zugleich Handel treiben. — Wenn auch das vor drei Jahren emanirte Gesetz viele Beschränkungen auferlegte, so sind doch die Behörden, vorzüglich die höheren, toleranter als die Gesetze, und wird überall, wo der Buchstabe verschiedene Deutung zuläßt, im Sinne der Humanität entschieden. Da überdies bei den meisten Beschränkungen dem Könige die Statuirung von Ausnahmen zusteht, so hat man recht viele solcher Ausnahmen aufzuweisen. Ist es auch für den Juden schmerzlich, in so vielen Fällen, wo der Christ frei seinen Weg geht, erst suppliziren zu müssen, so hat er dagegen die Genugthuung, immer, wo die Billigkeit für ihn spricht, seine Wünsche durchsetzen zu können, und die Gebühren für solche Konzessionen, sonst fast unerschwinglich, sind jetzt höchst unbedeutend. In gewerblichen Sachen zumal findet man in der Regel ein geneigtes Ohr bei dem Könige, welcher für gewerbliche Freiheit überhaupt gestimmt, und selbstständig wie in allen seinen Regierungshandlungen, in dieser Hinsicht sehr oft, gegen die Meinung aller Regierungsinstanzen, für den Juden entscheidet. Schlimm steht es dagegen in politischer, und noch schlimmer in Beziehung von Grundbesitz. Es sind Fälle bekannt, wo junge jüdische Färber, Lohgärber n. s. w. zum Betriebe des erlernten Gewerbes nicht gelangen können, weil die eigenthümliche Erwerbung eines Hauses ihnen versagt wurde. And doch hatte das Judengesetz vorzüglich die Heranbildung von jüdischer: Handwerker!: vor Augen! Das Schlimmste ist noch, daß selbst in dem Falle einer solchen, mit Mühseligkeit erwirkten Konzession, an dieselbe wahrhaft schimpfliche Bedingungen geknüpft werden, z. B., daß das Grundstück nur an einen Christen wieder verkauft, und im Todesfälle des Konzessionirten nicht auf seine Söhne übergehen dürfe. — Trüber gestaltete es sich auch im verflossenen Jahre in Baiern, und während wir in allen deutschen Staaten Fortschritte zu günstigerer Gestaltung erblickten, gibt uns Baiern das Beispiel stets vermehrter Beschränkungen In März erschien eine strenge Verordnung, nach welcher der: Juder: aller Vieh-

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