Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 5 Jahrgang = Jahr (1847) 5607 (1846)
- Date
- 1846-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 55)
- Language
- German
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das Jahr 1845 25 reich, Nheinpreußen beseitigt, und drückt allein noch auf die Juden in Rheinbaiern. — Vorzüglich günstig waren auch die Berathungen und Beschlüsse Ln den Kammern von Würte mb erg. 3m Mai erhöhte die zweite Kammer den Staatsbeitrag zur Erhaltung der israel. Oberkirchenbehörde von 3000 auf 4830 fl. Wichtigeres geschah aber in den Juni- und Iulisitzungen. Die am 6. Juni stattgefundene 57. Sitzung ward ganz mit der Berathung des Berichtes der staatsrechtlichen Kommission, die Bitte der Israeliten um Verwendung für den Zweck ihrer Gleichstellung mit den christlichen Unterthanen, oder doch jedenfalls um eine Revision des Gesetzes vom 25. April 4828 über die öffentlichen Verhältnisse der Israeliten im Sinne der Gleichstellung betreffend, ausgefüllt. Dem Prinzipe nach spricht die Kommission einer vollständigen Emanzipation der Juden das Wort, so daß ihnen auch die staatsbürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte zuzuerkennen wären, denn, sagt die Kommission, die Gerechtigkeit erfordert Gleichheit vor dem Gesetze, und Gerechtigkeit soll das erste und leitende Prinzip der Gesetzgebung sein. Sollte es sich also um neue staatsgrundgesetzliche Bestimmungen handeln, so vermöchte sich die Kommission für einen Grundsatz nicht auszusprechen, welcher den Genuß politischer Rechte vom religiösen Glauben abhängig machen, oder überhaupt das Aeußere des bürgerlichen Lebens durch einen bestimmten religiösen Glauben bedingen würde, sofern die Staatsbürger durch die Grundsätze ihrer Religion an der Erfüllung der bürgerlichen Rechte nicht gehindert werden. Allein, sagt die Kommission, der Standpunkt, von welchem sie bei der vorliegenden Bitte der Israeliten auszugehen habe, sei ein anderer, es sei ein positiv rechtlicher. Den vollen Genuß der stattsbürgerlichen Rechte, (Wahl- und Wählbarkeitsrechte) räumen unsere Verfassung nun einmal blos den drei christlichen Glaubensbekenntnissen ein, woraus sich von selbst ergibt, daß eine Aufhebung dieser Verfassungsbestimmungen nicht blos auf einen Theil der nicht christlichen Glaubensgenossen beschränkt werden könnte, sondern daß die Gleichheit aller würtembergischen Staatsbürger, ohne Unterschied ibres Glaubensbekenntnisses, in Beziehung auf 2