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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1845-01-01 · 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845) · p. Seite 73

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 73 (sequence 145)
Language
German
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…/2609281-3184082--0946-3185056
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Juden in Ungarn. 73 die Rache ereilte. Einem Schwarm von Kreuzfahrern, welcher auf Gottschalks, von den ungarischen Säbeln stark heimgesuchten Schaar folgenv, an Ungarns Grenze erschien, wurde der Zug durch Ungarn geradezu verwehrt. Dieser Schwarm hatte unter einander ausgemacht, daß die Ungarn nicht besser behandelt zu werden verdienen, als die zerstreuten Kinder Israel und die Heiden. Während also zu Köln, Trier, Mainz und Worms viele Tausende als Opfer der Unmenschlichkeit jener Glanbensritter geblutet hatten, fühlten sich Ungarns jüdischen Einwohner in Ruhe und Sicherheit. Es ist möglich daß damals neue Ansiedlungen statt fanden, daß dadurch die Zahl der jüdischen Handelsleute sich vermehrte, und daß in Folge dessen folgende, den Verkehr zwischen Juden und Christen ordnenden Gesetze des Königs Koloman ins Leben gerufen wurden. Wollte nämlich ein Christ von dem Juden oder dieser von jenem borgen, und die Summe betrug den Werth zweier oder dreier Knechte, so mußte es mit Ueberlassung eines Pfandes vor christlichen und jüdischen Zeugen geschehen. Ueberstieg die Summe den Werth zweier Knechte, so wurde dasselbe beobachtet, überdies) noch der Betrag des Geldes und die Namen der Zeugen schriftlich ausgenommen, und der Urkunde das Siegel sowohl des Gläubigers als des Schuldners beigedruckt, damit bei entstehenden Streitigkeiten die Wahrheit, dort durch das Pfand und durch die Zeugen, hier auch durch Schrift und Siegel ansgemittelt werden konnte. *) Kauften Christen irgend etwas von Inden, oder diese von jenen, so mußte der Handel vor anständigen christlichen und jüdischen Zeugen schriftlich geschlossen, die gekaufte Sache genau beschrieben, die Namen der Zeugen ausgezeichnet, ' und die Schrift mit des Käufers, wie mit des Verkäufers Siegel versehen werden/ ,Der erstere hatte dieselbe sorgfältig aufzubewahren, damit, wenn' in der Folge die gekaufte Sache in Anspruch genommen wurde, er den vorigen Besitzer der Sache und die Zeugen seines Kaufes Nachweisen könnte. War er nicht im Stande jene anzugeben, so mochte ihn der Eid der Zeugen, deren Na- ••) Decret. Colom. Lib II, e. f. 2. 4

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