Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 70 (sequence 142)
- Language
- German
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70 Geschichte her nes quidem Judaei, qui possunt emerc, habeant). D oselbe beweist auch der Umstand, daß von einer besonder e Judensteuer in dieser Epoche gar keine Erwähnung geschieht. Indessen ist auch in diesem Zeiträume der ungarisch-jüdischen Geschichte jener Einfluß nicht zu verkennen, welcher in allen alten Judengesetzen des christlichen Europa währzunehmen ist: der Einfluß der Kirche. Daraus ist das Gesetz veer. Col. Lib. I. C. 74 zu erklären, welches dem Juden den Ankauf, Besitz und das Halten christlicher Sklaven verbietet. Die einem Juden gehörenden Sklaven wurden frei gelassen, der Kaufpreis dem Verkäufer äbgenommen, und zum Vortheile des Bischofs eingezogen. Dieses Gesetz, welches Koloman in sofern milderte, als er den jüdischen Sklavenbesitzern eine feste Zeit anwies, in welcher sie ihre christlichen Sklaven verkaufen und den Kaufpreis behalten sollten *), fyatti, wie in andern Ländern, so auch in Ungarn, die Wirkung, daß die Juden dem Ackerbaue entzogen wurden. Daß sich dieselben nämlich zu jener Zeit mit Ackerball beschäftigten, beweist die gesetzliche Bestimmung, daß sie den Ackerbau durch heidnische Sklaven betreiben sollten. (Agriculturam autem, si quis eomm habeat, paganis home mancipiis exerceat **). Da Das Heidenthum gegen Ende des eilften Jahrhunderts aus Ungarn verschwunden war, und also die Felder nicht durch heidnische Sklaven bestellt werden konnten; so waren die jüdischen Grundbesitzer jener Zeit, in welcher der Ackerbau nur durch Leibeigene betrieben wurde, gezwungen, die Agrikultur aufzugeben. Auf ähnliche Weise wird in neuester Zeit dem Juden die gesetzlich gestattete Ausübung mancher Handwerke unmöglich gemacht, da er in der Wähl der Gesellen auf seine Glaubensgenoffen beschränkt ist. Der kirchliche Einfluß offenbart sich ferner in Dem Ladislaw'schen Gesetze **)., welches die Ehe zwischen jüdischen Männern und christlichen Frauen untersagt. Daß ähnliche Verbote auch in frühererl Jahrhunderten in anderen Ländern voll Kirveer. Col. Lib. I, C. 74veer. Col. Lib. I. C. 75 ) veer. Ladisl. Lib. I. C. 10.