Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 40 (sequence 114)
- Language
- German
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…/2609281-3184082--0915-3185025- Visual Library
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40 Rückblick auf ischen Lehranstalten Lehrer aus den Hebräern angestellt werden; daß aber zur Ertheilung des Unteerichtes in den übrigen Lehrgegenständen sowohl Christen als Hebräer, die nach den bestehenden Vorschriften das Recht zum Unterrichte erhalten haben, angestellt werden können. 4. daß den christlichen Beamten und Lehrern, die an den hebräischen Lehranstalten angestellt werden, dieselben Rechte und Vortheile zugestanden werden, die ihnen an den, den hebräischen Schulen correspondirenden Lehranstalten zukommen würden. 5. daß die Hebräer, die als Inspektoren und Aufseher an den Rabbinerschulen oder als Lehrer an alten von der Regierung errichteten hebräischen Lehranstalten angestellt werden, so wie diejenigen Hebräer, die zu besonderen Aufträgen bei dem Minister der Volksaufklärung und den Kuratoren der Lehrbezirke stehen, so lange sie die ihnen übertragenen Dienste bekleiden, von der persönlichen Recrutenpflichtigkeit befreit sind. 8. daß für die Hebräer, die die Schulen des Ministeriums der Volksaufklärung, zu welchen auch die jetzt zu errichtenden hebräischen Lehranstalten gehören, besucht haben, falls sie zuRecruten genommen werden, die Dienstzeit folgendermaßen abgekürzt werde: a, für Diejenigen, die den wissenschaftlichen Lehrkurs, wie er-in den Kriegsschulen gelehrt wird, absolvirt haben, um zehn Jahre; und b, für Diejenigen, die den vollkommenen Gymnastalkurs beendigt haben, um fünfzehn Jahre. Ueberdies werden die Schüler, die den Gymnasialkurs in vollem Umfange mit Auszeichnung beendigt, und bei einer musterhaften Aufführung, besondere Fortschritte in der russischen Sprache und Literatur gemacht haben, persönlich von der Recrutenpflicht befreit. 9. daß alle Kosten, die zur Errichtung und Erhaltung der hebräischen Schulen nothwendig sind, aus den besonderen Mitteln gedeckt werden, die zu diesem Zwecke dem Ministerium der Volksauftlärung zur Verfügung gestellt werden, und daß die Summen, die etwa am Ende eines jeden Jahres übrig bleiben dürften, zur Bildung eines hebräischen Schulfondes verwendet werden sollen. In Folge dieses Ukases hat der Minister der Volksaufklärung bereits „zeitliche Vorschriften" über „die hebräischen Lehranstalten" erlassen. Mögen wir im nächsten Jahre, wenn von