Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 39 (sequence 113)
- Language
- German
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das Jahr 1844. 39 ter von Warschau, Der seine Einwilligung gab, erschien Diese ministerielle Verfügung. Seit Ostern ist auch das, im vorjährigen „Rückblicke" mitgetheilte Militairgesetz für die polnischen Juden in Ausführung gekommen. Jndeß ist es letzlichst gemildert worden, indem die Bestimmung Einen von Zehn aufgehoben und der 36. Mann der bereits Ausgehobenen wieder zurükgesandt worden. Die russisch e n Juden sind der Recrutirung bereits seit 1827 unterworfen und es Dienen schon mehr als 20,000 Juden in der russischen Garde, Lanvarmee und Flotte. Jndeß sind sie von altem Avancement ausgeschlossen, so daß ein Jude nur für Auszeichnung in Schlachten Unterofficier werden kann. Im Februar d. I. ist aber eine Verordnung ergangen, die sie vom Dienste in der Garde, in Armee und Flotte (diejenigen ausgenommen, die schon jetzt in derselben stehen), vom Dienste in den Kanzleien, als Schreiber u. s. w. ausschließt und sämmtliche, die neu eintreten werden, entweder auf den Caucasus, zum Kriege mir den Bergvölkern, oder zum Dienste bei den Compagnien Der Militair-Handwerker verbannt. Die mit so vielem Geräusche seit Jahren verkündigte Organisirung des jüdischen Schulwesens hat endlich insofern einen Fortschritt gemacht, als ein Gesetz veröffentlicht worden ist? Die Hauptbestimmungen sind: 1. daß, unabhängig von der den Juden gegebenen Erlaubnis — §§. 1305 und 1306. Tom. IX. des Gesetzbuches— die allgemeinen christlichen Lehranstalten besuchen zu dürfen, zur Bildung der hebräischen Jugend besondere Schulen zweierlei Art errichtet werden. Elementarschulen, oder Schulen ersten Ranges, in denen der Unterricht so hoch als in den christlichen Elementarschulen geht, und höhere Schulen, oder Schulen zweiten Ranges, in denen der Unterricht so hoch als in den Kriegsschulen ercheilt wird und die vorzüglich Realschulen sein sollen; und dann, zur Bildung hebräischer Religionslehrer und Rabbiner, Rabbinerschulen, die, im Betreffe der weltlichen Lebrgegenstände so hoch wie die Gymnasien gehen. 3. daß zur Ercheilung des Religionsunterrichts in den hebrä-