Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 38 (sequence 112)
- Language
- German
- Belongs to
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Rückblick auf 38. wären, sie sollen dann ohne Recrutenanrechnung für den Kriegsdienst verwendet werden, im Falle sie aber dazu untauglich sind, den Strafarbeits-Compagnien anheimfallen, ohne Zustehung des Rechtes der Wiederauslieferung an ihre Gemeinden, wenn diese sie verlangen sollten. Sind sie auch zu den öffentlichen Strafarbeiten unfähig, so sollen sie mit ihren Weibern zur Ansiedelung nach Sibirien geschickt werden". Im September wurde der Befehl erlassen, daß von jetzt an die Bet- und Schulhäuser der Juden, wenn sie in einer Straße mit den russisch-griechischen Kirchen erbaut werden, 100 Klafter, und wenn in der anliegenden Straße, 50 Klafter von ihnen entfernt stehen sollen. Die von ihnen des Umbaues bedürftigen hölzernen, sind nur unter dieser Vorschrift zulässig. Einige geringe Erleichterungen verschafften den Juden folgende Verordnungen. Die bestehenden Gesetze erlaubten bisher den Juden aus dem Königreiche Polen nicht, die russischen Universitäten zu besuchen; die Juden, die das Gymnasium absolvirt, mußten entweder ins Ausland gehen, weil Polen keine Universität mehr hat, was mit ungeheueren Schwierigkeiten verbunden war, oder zur christlichen Kirche übertreten. Auf die Vorstellung des Ministers der Volksaufklärung und nach erfolgter Prüfung derselben durch den Reichsrath haben Seine kaiserl. Maj. durch Allerhöchsten Beschluß vom 5. April d. I. erlaubt, daß auch die Juden aus dem Königreiche Polen die russischen Universitäten besuchen können, in ihren Pässen es aber verzeichnet sein muß, daß sie polnische Unterthanen sind. Ein anderer Befehl des Herrn Ministers der Volksaufklärung, vom 5. Mai d. I., verfügt, daß es den Juden aus dem Königreiche Polen, wenn sie die vorgeschriebenen Examina bestanden haben, gestattet sein soll, in den Wissenschaften, aus welchen sie die gehörigen Prüfungsatteste erhalten haben, jüdische Kinder unterrichten zu dürfen. Bis jetzt konnten sie weder ein Eramen erstehen noch dursten sie in anderen Gegenständen, außer Religion, selbst die Kinder ihrer Glaubensgenossen unterrichten. Nach vorläufiger Anfrage und Berathung mit dem Fürsten Statthal-