Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 37 (sequence 111)
- Language
- German
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das Jahr 1844. 37 gewährt werden: 1. das; die Frist zum Verkaufe der steinernen Hauser, außer der früher bewilligten Frist, um zwei Jahre verlängert werde, im Ganzen also vier Jahre; 2. zum Verkaufe der hölzernen noch ein Jahr zu bewilligen; 3. die Ueberzusiedelnden auf fünf Jahre von allen Steuern, außer dem Zolle, zu befreien; 4. über die Besitzer bedeutender Fabriken und Manufakturen ein besonderes Verzeichniß zur Allerhöchsteigenen Bestimmung, wie mit ihnen zu verfahren sei, Seiner kaiserlichen Majestät vorzustellen; 5. Diejenigen, die in Städten und Märkten sich niederlassen, Kronholz, nach der gewöhnlichen Proportion, zum Aufbaue zu verabfolgen; 6. Seiner kaiserlichen Majestät ein Verzeichniß der steinernen Häuser in den Märkten, mit einer Beschreibung derselben und ihres jetzigen Standes vorzulegen. Neuesten Nachrichten zufolge endlich, soll diese Angelegenheit abermals milderen Gesinnungen unterzogen werden, so daß sie vielleicht gar nicht zur Ausführung konmren werde, was freilich 30,000 Familien das traurige Schiksal der Auswanderung ersparen würde. — Durch einen besonderen Ukas wurde den Juden der Aufenthalt in Kiew verboten und ihnen nur auf 24 Stunden derselbe in folgenden Fällen gestattet, a, wenn sie von. Christen zur Anfuhr von Lebensmitteln gedungen worden sind, um dieselben auf Märkten oder Buden mederzutegen, b, zur Hinschaffung von Reisenden, 6, zum Ankäufe verschiedener Gegenstände und d, zur Einfuhr von Arbeiten ihres Handwerks und zum Empfange des Geldes für dieselben, mit der Bedingung, daß ihr Aufenthalt zu diesem Bedarfe in der Stadt sich nur auf die Zeit beschränke, welche weiter unten dazu festgesetzt ist. — Ueberhaupt wurden die strengsten Maßnahmen über die Reisen der Juden im Inneren des Landes verordnet. Hieran schloß sich über das -Reisen derselben nach dem Auslande folgender Ukas „Juden, die sich ohne gesetzliche Erlaubnißscheine oder mit abgelaufenen Urlaubspässen über die Grenze entfernen, sollen zurük ins Reich transportirt werden, von den Grenzchefs angenommen, dann aber den örtlichen Gouvernements übergeben werden, die mit ihnen nach den über Ausreißer und Landläufer bestehenden Gesetzen verfahren sollen, wenn auch ihre früheren Wohnorte und die Gemeinden, denen sie angebören, bekannt