Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
- Date
- 1845-01-01
- Page
- Seite 16 (sequence 90)
- Language
- German
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16 Rückblick auf solche Ausgaben obliegen, welche die Kräfte des kleinern übersteigen, namentlich Kosten des Unterhalts der Armen, welche in Gemüthskrankheit oder in sonstige langwierige Krankheiten verfallen sind/' ,,Der kleinere Verband soll in der Regel durch die Synagogen-Gemeinde gebildet werden. Die größeren Verbände sind von der Landdrostei mit Unserer Genehmigung festzustellen/' §. 16, 17 und 19 besagen: ,, Die Vorsteher haben insbesondere darauf zu halten, daß die schulpflichtigen jüdischen Kinder die jüdische Schule gehörig besuchen, sofern sie nicht in den christlichen Schulen unterrichtet werden. Es finden dabei die namlichen Zwangsmittel wie gegen christliche Schulkinder und ihre Eltern Statt. Besieht keine jüdische Schule für allgemeinen Unterricht, so ist von den Vorstehern, unter Mitwirkung des christlichen Schullehrers :e. welchem ein Verzeichniß der schulpflichtigen jüdischen Kluder mitzutheilen ist, daraufzu halten, daß sie die christliche Schule besuchen. Da, wo eine jüdische Religionsschule besteht, sind auch die Angelegenheiten dieser Schule, sofern sie nicht btos Privatanstalt ist, von den Vorstehern zu versehen/'. lieber die Landrabbiner heißt es: Die Landrabbiner haben in ihren Bezirken unter Leitung der Landdrosteien, die Oberaufsicht mber Synagogen-, Schul- und Armenwesen der Juden, so wie über jüdische öffentliche milde Stiftungen zu führen. Sie haben wahrgenommene Mangel in diesen Angelegenheiten abzusietlen, auch Beschwerden und Streitigkeiten darüber zu schlichten. Sofern es nöthig ist, haben Landdrostei oder Obrigkeit dabei mirzuwirken. Sie haven darauf zu halten, daß die jüdischen Synagogen und Schulen mit geprüften Unterrabbinern, Vorbetern und Lehrern besetzt seien. Lehrer an jüdischen Religionsschulen können nur mit Genehmigung des Landrabbiners angenommen und entlassen werden; vorbehaltlich der obrigkeitlichen Genehmigung bei Zulassung von Ausländern. Die Landrabbiner haben alle ^ynagogen-Gemeinden ihres Bezirks mindestens alle fünf Jahre, und so oft es sonst von der Landdrostei bestimmt wird, zu bereisen, um sich vom Zustande deS Synagogen-, Schul- und Armenwesens Kenntniß zu verschaffen. Sie haben darüber der Landdrostei Berieht zu erstatten. Die Inden dürfen sich keines andern als des LandrabbinerS, in dessen Bezirke sie wohnen, bedienen. Wer als Landrabbiner zugelassen werden witl/muß Nachweisen, daß er tüchtige Schulbildung erhalten, auch auf einer deutschen