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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1845-01-01 · 4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845) · p. Seite 15

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
4 Jahrgang = Jahr 5606 (1845)
Date
1845-01-01
Page
Seite 15 (sequence 89)
Language
German
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das Jahr 1844. 15 ruhenden bisherigen Vorschriften eintreten gu lassen und zugleich überdies schon aus Gebrauch gekommene Bestimmungen über dre Zulässigkeit und Glaubwürdigkeit der Eide der Juden aufzubeben." Nicht minder bemerkte die Commission der Ständeversammlung: ״Dem Entwürfe liegt offenbar die Tendenz zum Grunde, die Juden so wie dies in ihren übrigen bürgerlichen Verhältnissen geschehen ist, auch bei den Eidesleistungen so viel als thunlich, und so weit ihre Religionslehre es gestattet, gleichzustellen, und kann dieselbe um so mehr gebilligt werden, da auch in andern deutschen Ländern dieser Grundsatz befolgt ist, und von der Judenschaft des hiesigen Landes im Allgemeinen wird angenommen werden können, daß sie, was Sittlichkeit und Bildung betrifft, den übrigen Landeseinwohnern nicht nachsteht, mithin eine solche Gleichstellung wohl verdient." Diesem schlossen sich die Stände bereitwillig an, indem sie ein Gesetz votirten, welches den Eid der Juden, dem der Christen völlig gleichmacht, außer der Anfangs- und Schlußformel. Auch Meiningen faßte ein zeitgemäßes Gesetz über den Judeneid ab, so daß dieses Gespenst aus den Gauen des Vaterlandes bald ganz geschwunden sein wird. *) — Im Königreiche Sachsen bestimmte eine Verordnung, daß jeder Beschneider, der nicht selbst Arzt ist, geprüft werden, und dann bei jeder Beschneidung ein Arzt zugegen sein solle. — Das jüdische Spnagogen- Schul- und Armenwesen wurde in Hannover durchein Gesetz geregelt. Wir heben die wesentlichen Punkte heraus: tz. 3. ״Der Dienst eines Schächters soll von dem Dienste des Ünterrabbiners und da, wo es thunlich ist, auch von dem! des Lehrers getrennt werden." §. 4. ״Für jüdische Armenpflege sollen, sofern nicht nach׳ §. 49 des Gesetzes eine Verbindung mit der christlichen statt findet, größere und kleinere Verbände bestehen. Dem kleineren Verbände soll die gewöhnliche Armenpflege^ dem größern sollen, nach näherer Bestimmung der Landdrostei, •) Wir haben die Hoffnung bald ein Gleiches von dem unfern sagen zu können d. H.

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