Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 57 (sequence 118)
- Language
- German
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57 das Jahr 1843. den Verkauf von Grundstücken in Städten oder auf dem Lande, mögen sie vor oder nach 1827 erkauft und in Besitz gekommen sein, betrifft, Folgendes verordnet: 1) Binnen zwei Monaten vom heutigen Tage, müssen in den benannten beiden Ghetti alle Zigeuner- oder Christendiener, Männer wie Frauen, einerlei ob bei Tag oder bei Nacht beschäftigt, entlassen werden, und allen Juden, die im Bereich unserer Jurisdiktion wohnen, ist ausdrücklich untersagt, christliche Ammen anzunehmen, oder irgend einen Christen zu irgend einem häuslichen Dienste zu verwenden bei Strafe, sofort dem päbstlichen Dekreten und Bestimmungen gemäß zur Verantwortunggezogen werden. 2) Alle Juden, die in der Stadt oder auf dem Lande ewiges oder zeitweiliges Grundeigenthum oder Renten oder Zinsen oder sonst irgend ein Recht, welches einen Antheil an Grundeigenthum enthält, besitzen, müssen es binnen drei Monaten von heute an durch einen wirklichen und wahren , nicht etwa durch einen fingirten und scheinbaren Vertrag veräußern« Sollte dies bei Ablauf des Termins noch nicht geschehen sein, so ist dasselbe ämtlich zu versteigern, sobald die diesjährige Ernte vollendet. 9) Keine jüdische Amme, noch weniger eine jüdische Familie soll die Stadt bewohnen, oder in irgend einem Orte, wo kein Ghetto ist, sich niederlassen oder aufhalten oder Grundeigenthum haben, und wer jetzt mir dieser Verfügung im Widerspruch ist, muß binnen sechs Monaten in sein Ghetto zurückkehren, sonst wird nach dem Gesetz gegen ihn verfahren. 1) In keiner Stadt, wo ein Ghetto ist, darf ein Hebräer sich herausnehmen, außerhalb des Ghetto in öffentlichen Häusern oder Speiseanstalten mit Christen am Tische zusammen zu essen. 5) In einer Stadt, wo ein Ghetto ist, sott kein Jude außerhalb dieses Viertels schlafen, oder sich in einem Christenhaus in genauen Umgang einlassen. 6) Kein Hebräer darf sich erlauben, unter irgend einem Vorwände Christenmänner und noch weniger Christensrauen zum Schlafen innerhalb des Ghetto zu veranlassen. 7) Kein Hebräer darf auch nur für Tagarbeit innerhalb des