Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 55 (sequence 116)
- Language
- German
- Belongs to
- journal volume
- OCR quality
- 95% known words query
- IRI
…/2609281-3184080--0594-3184703- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
das Jahr 1843. in's Land gekommenen Juden den Paß abnehmen, seinen Namen in ein Buch eintragen und ihm dann ein Aufenthalrsbillet auf einen bestimmten Termin (nicht aber auf länger als sechs Monateausstellen. 5. Die Polizei soll bei ihrem täglichen Rapport (zu Jassy dem Departement des Innern und auf dem Lande der Jsprawniczie) alle deshalb eingezogenen Nachrichten, wie sie solche von den Schrankenhütern erhalten, berichten. 6. Das Departement ist verpflichtet, die von der Hatmanie erhaltenen Nachrichten der betreffenden Polizei mitzutheilen, die dann nach diesem Reglement verfahren wird. 7. Wer überführt wird, seinen Wohnort ohne Wissen der Polizei geändert zu haben, und sich auch im jetzigen Aufenthaltsorte bei der Polizei nicht meldet, sott als Vagabund des Landes verwiesen werden. 8. Sollte einer der Zivil- und Militärbeamten, der Grenz- oder Schrankenwächter der Hauptstadt oder Provinz überführt werden, daß er nicht pünktlich den Maßregeln in Betreff des obigen Gegenstandes nachgekommen, oder daß er aus Eigennutz einen Mißbrauch verschuldet hat, so sott er des Dienstes entsetzt, als Verbrecher publicirt und degradirt werden. 9. Diese Maßregeln sind schon seit dem Jahre 1833 ein Gegenstand der Fürsorge der Regierung nach den Konsulaten mitgecheilten Prinzipien, um dem Zusammenflüsse der Juden Einhalt zu thun, und diejenigen, welche keine Bürgschaft ihrer Unterhaltsfähigkeit geben können, forrzuschaffen. Die Konsulare werden davon in Kenntniß gesetzt, damit sie in Betreff ihrer Unterthanen zur Ausführung der beschlossenen Maßregeln behülflich seien. Es wird bestimmt, daß, wenn jetzt noch irgend ein fremder Unterthan ohne richtige Papiere gefunden wird, er sogleich verwiesen werden sott.-Aber nicht minder harte Maßregeln traf die inländischen Israeliten. Hier wurde bestimmt: 1. Nach dem Ablauf jedes Miethskontrakts, der entweder auf immer oder auf Zeitmiethe auf diesen Strassen von den Juden bewohnten Häuser, sollen diese nicht mehr an Juden vermiethet werden. S. Die vor der Verkündigung dieser Ver-