Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 53 (sequence 114)
- Language
- German
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bas Jahr 1843. 53 Militärpflichtigkeit befreit sein; wenn aber eine von Juden bewohnte Kolonie aus wenigstens 5 Häusern mit einer Sv Kopfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine solche Kolonie S5 Jahre lang nicht militärpflichtig sein. Alle anderen kleineren und vereinzelten jüdischen Ansiedlungen sind der Konscription unterworfen. Die Befreiung vom Militärdienst aus Rücksicht auf Betreibung des Ackerbaues soll nur denjenigen Juden zugestanden werden, welche, wenn sie in besonderen Kolonieen angesiedelt sind, daselbst eine vollständige Ackerwirthschaft mit allem dazu nöthigen landwirthschaftlichen Zubehör eingerichtet haben. Auch soll diese Befreiung runden Wirthen selbst, so wie ihren Nachkommen in gerader Linie, also Söhnen , Enkeln rc. gewährt werden, so lange sie mit Ackerbau beschäftigt sind. Juden, die nicht in gerader Linie mit den in solchen Kolonien angesiedelten Wirthen verwandt sind, unterliegen der Militärpflichtigkeit. Getaufte Juden oder solche, die vor der allgemeinen Aushebung zum Militärdienste sich taufen zu lassen begehren, sollen von der Konscription befreit sein, wobei jedoch darauf geachtet werden soll, ob die Letzteren ihre Absicht auch ausführen; Juden dagegen, die während der allgemeinen Aushebung die Taufe verlangen, sollen dessenungeachtet zum Militärdienste genommen und den jüdischen Gemeinden angerechnet werden. Konscribirte Juden von zwanzig Jahren und darüber sind einer Untersuchung hinsichtlich ihrer Gesundheit, ihres Wuchses, Körperbaues und anderer Eigenschaften unterworfen, nach den allgemeinen über den Militärdienst im Königreiche bestehenden Vorschriften. Wenn aus Mangel an hinreichenden Beweisen über das wirkliche Alter eines jüdischen Konscribenten ein Zweifel obwaltet, so hat die Aushebungsbehörde dieser Zweifel zu entscheiden. Es ist den Juden gestattet, bei jeder Obermilitärkommission ihren Bevollmächtigen zu haben, dessen Befugnisse sich darauf beschränken sollen, Vorstellungen dagegen zu machen, wenn er bei der Entscheidung über die Befähigung von Juden zum Militärdienst und bei ihrer Aushebung