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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 52

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 52 (sequence 113)
Language
German
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52 Rückblick auf gestellt werden, jedoch nur durch ihre eigenen Aeltern, falls eine Familie auf diese Weise eines ihrer im militärpflichtigen Alter befindlichen und zum Dienst ausgehobenen Mitglieder durch ein anderes ersetzen will. Zur Strafe für Vergehen, für Vagabundiren und für andere Übertretungen der Gesetze können Juden bis zum 35. Lebensjahre einschließlich, auf Verfügung der obersten Landesbehörde, zum Militärdienst gezogen werden, wenn sie sich dazu tauglich zeigen. Es steht den zum persönlichen Militärdienst ausgehobenen Juden frei, Vertreter für sich zu stellen, jedoch nur aus der Zahl ihrer Glaubensgenossen, die noch nicht das 25. Jahr zurückgelegt haben, und mit Beachtung der allgemeinen über den Militärdienst im Königreich bestehende Vorschriften. Konscribirte Juden, welche von dem Aushebungsort oder auf dem Wege zu Heerestheilen, welchen sie zum Dienst einverleibt werden sollen, desertiren, sollen alle ohne Ausnahme durch andere aus denselben Gemeinden, zu welchen die Deserteurs gehörten, auszuhebende Juden ersetzt werden. Ferner: Auf Befreiung vom Dienste sollen die von der Regierung ernannten Rabbiner, wenn sie sich über diese Ernennung ausweisen, Anspruch haben, jedoch nur für ihre Person und so lange sie ihre Amtpflichten versehen. Juden, welche die Meisterbefähigung erlangt haben und als Meister in jüdischen Fabriken beschäftigt sind, sollen , wenn sie sich hierüber gehörig ausweisen, nach den allgemeinen in dieser Hinsicht für die Christen geltenden Vorschriften von der Aushebung zum Militärdienste befreit sein. Jüdische Ackersleute, die auf Staats- und Privatgrundstücken nicht einzeln, sondern in besonderen Kolonieen angesiedelt und ansässig sind, sollen, wenn sie sich wirklich selbst mit der Landwirthschaft beschäftigen, nach folgenden Regeln von dem Militärdienste befreit sein. Wenn eine von Juden bewohnte besondere Kolonie wenigstens aus zehn jüdischen Häusern (Wirthschaften) mit einer zum mindesten 40 Köpfe starken männlichen Bevölkerung besteht, so soll eine solche-Kolonie 50 Jahre lang von der

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