Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 51 (sequence 112)
- Language
- German
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51 das Jahr 1843. werden: „Da wir es für billig erachtet, daß die im Königreich Polen ansäßigen Juden in Person die Militärpflichten erfüllen, in gleicher Weise wie unsere der Konscription unterworfenen Unterthanen, so wie, daß die Aufhebung der dortigen Juden zur Armee so viel als möglich in Übereinstimmung mit den hinsichtlich dieser Pflicht mit ihren Glaubensgenossen in unserem Königreiche eingeführten Vorschriften erfolg?, haben wir befohlen, nach diesem Grundsatz die im Königreiche bestehenden Verordnungen über die Militär-Konscription und Aushebung durch Vorschriften über die Militärpflichtigkeit der dortigen Juden zu ergänzen. Nachdem Wir nun die uns in dieserBeziehung von dem Administrationsrath des Königreichs vorgelegten und in dem Neichsraths - Departement für die Angelegenheiten des Königreichs Polen geprüften Vorschriften bestätigt haben, befehlen wir: Art. 1. Die Juoen des Königreichs Polen vom 1. Jänner 1844 an zu persönlicher Leistling des Militärdienstes nach den hier beigefügten und von Uns genehmigten Vorschriften zu berufen. Art. 2. Von dieser Zeit an die bisher im Königreich von den Juden anstatt der Militärpflichtigkeit erhobene jährliche Rekruten-Äbgabe, im Belaufe von 105,2i-9 Silber-Rubel aufzuheben. Art. 3. Von Vollziehung dieses unseres Ukases und der oben erwähnten Vorschriften, welche durch die Gesetzsammlung publizirt werden sollen, beauftragen Wir Unseren Statthalter und den Administrationsrath (Unterz.) Nikolaus. Durch den Kaiser und König der Minister Staatssekretär, Ignaz Turkull. Die näheren Vorschriften sind: Es sind alle Juden im Alter von 20 bis 25 Jahren militärpflichtig. Auch verheiratete Juden, welche in diesem Alter stehen, sind von der Konscription nicht ausgeschlossen, wenn es an unverheirateten, zum Dienst tauglichen, militärpflichtigen Juden fehlt, um das auf die jüdische Bevölkerung fallende Kontingent vollständig zu stellen. Von denjenigen Juden, die das militärpflichtige Alter noch nicht erreicht haben, können die Minderjährigen vom 12. bis zum 18. Jahre einschließlich zum Militärdienst 5 *