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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 45

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 45 (sequence 106)
Language
German
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45 das Jahr 1843. Fache. — Im Fürstenthum Lippe übernahmen die Landstände das bisherige Judenschutzgeld von 500 Thlr. auf die Landeskaffe; der Hausirhandel ist gegen anderweitige Erweiterung der Handelbefugniffe der Juden aufgehoben worden. — In Kassel wurde an der Bürgerschule auch ein israelitischer Religionslehrer angestellt. — Die Herzogliche Nassauische Regierung erließ sehr angemessene Instruktionen, um die Vorstände der israelitischen Kultusgemeinden zu ordnen; auch ordnete sie die Rabbinatsbezirke, und die Ernennung eines jüdischen Arztes zum Medizinalrath gab Zeugniß von ihren erleuchteten Intentionen. — Die Großherzogl. Darmstädtische Regierung publieirte folgende angemessene Verordnung über die Beschneidung: „1. Die Beschneidung israelitischer Knaben darf nur von solchen Personen vorgenommen werden, welche rücksichtlich der dazu erforderlichen technischen Fertigkeit von dem Physikats-Arzte ihres respectiven Wohnorts geprüft worden sind, in dieser Prüfung bestanden haben und welchen ein phisikatsärztliches Zeugniß darüber ausgestellt worden ist. 2. Die Beschneidung kann nicht anders, als in Gegenwart eines zur Praxis in der Heilkunde befugten und verpflichte en Arztes und wenn derselbe die Operation nach der Beschaffenheit des Falls für ungefährlich erachtet, vorgenommen werden. 3. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Bestimmungen sind gegen den* jenigen, welcher die Beschneidung veranlaßt hat, mit einer Polizeistrafe von 5 bis 20 fl., gegen den Beschneider selbst aber mit einer solchen von 10 bis 50 fl., vorbehaltlich der allenfalls nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches verwirkten Strafe zu ahnden. Uneinbringliche Geldstrafen werden, für den Tag 10 kr. gerechnet, im Gefängnis; verbüßt." — Eine ganz ähnliche Verordnung hatte schon einige Monate früher der Senat von Frankfurt am Main erlassen. In derselben befand sich die Floskel: „Israeliten, insofern sie ihre Kinder beschneiden lassen wollen." Diese Phrase verbreitete die Ansicht, daß der Staat dies jedem Israeliten frei

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