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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 24

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 24 (sequence 85)
Language
German
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24 Rückblick auf Bestimmung über derenZulassung zu öffentlichen Bedienstungen und Staatsämtern (§. 9.) die deutsche Bundesakte stellte für die Juden die Gewährung der bürgerlichen Rechte in Aussicht, indem dieselbe im Artikel 16. bestimmte: „Die Bundesversammlung wird in Berathung ziehen, wie auf eine möglichst übereinstimmende Weise die bürgerliche Verbesserung der Bekenner des jüdischen Glaubens in Deutschland zu bewirken sei, und wie insonderheit denselben der Genus; der bürgerlichen Rechte gegen Uebernahme aller Bürgerpflichten in den Bundesstaaten verschafft und gesichert werden könne. Jedoch werden den Bekennern dieses Glauben bis dahin, die denselben von den einzelnen Bundesstaaten bereits eingeräumten Rechte erhalten." Obgleich diesemnach es scheint, daß der im Edikte vom 11. Marz 1812 irn §. 9. ausgesprochene Vorbehalt die Rheinprovinz nicht betreffen sollte, auch dessen Anwendbarkeit daselbst niemals publizier worden, so findet doch hier, wie in der ganzen Monarchie, tharsächlich nicht nur die Fernhaltung der Juden von allen Aemtern und Ehrenstellen statt, sondern auch sogar der Advokatenstand, dessen Stellung in der Rheinprovinz doch eigentlich keine ämtliche und an keine Anstellung von Seiten des Staates gebunden ist, steht ihnen nicht offen, und Juden, welche dem Studium der Rechte sich widmen, werden nach Analogie der übrigen Provinzen zu der erforderlichen Staatsprüfung nicht zugelaffen. — Ferner werden Juden, ohne daß eine gesetzliche Bestimmung solches begründet, faktisch nicht zugelassen zur Haltung einer Apotheke, wcnn gleich die ärztliche Praxis ihnen nicht versagt ist. Endlich werden die Juden eben so in sakrischer Weffe, ohne rechtliche Begründung und selbst den bestehenden Gesetzen zuwider ausgeschlossen von den Funktionen eines Geschwornen. Außer den hier genannten Zurücksetzungen unterliegen die Juden irn ostrheinischen Theile des Regierungsbezirks Koblenz noch ferner allen denjenigen Beschränkungen, welche dort bei der preußischen Besitznahme stactfanden. Die Kabinetsordre vom 8. August 1830 hat in Bezug auf diese, so wie überhaupt

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