Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 25 (sequence 86)
- Language
- German
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das Jahr 1843. 25 auf die neuen Landestheile bestimmt, daß die bei der Okupation derselben Vorgefundenen Gesetze, die Stellung der Juden betreffend, auch fernerhin bis zur weitern Bestimmung noch fortdauern sollen. Diesemnach sind dort die Juden nur Schutzunterthanen, nur in einigen Städten ist ihnen Schutz und Handel gestattet; die Erwerbung von Immobilien ist ihnen nicht unbedingt erlaubt, sogar die Ehe ist ihnen theilweise versagt." „Die Tendenz der Antragsteller geht nun dahin, daß diese hier aufgezählten, so wie alle noch sonst etwa bestehenden Beschränkungen fallen, und daß die Juden, so wie in allen Lasten und Verpflichtungen, auch in allen Rechten den christlichen Bewohnern des Staates gleichgestellt werden mögen. Es wird überflüssig sein, die vielen eindringlichen Gründe, mit welchen diese Anträge unterstützt sind, hier zu wiederholen und der Grundsatz, daß alle Menschen, wie vor Gott, so auch vor dem Gesetz gleich sein sotten, ist so tief in den Busen eines jeden Rheinländers eingegraben, daß jedes fernere Bemühen, ihm Geltung zu verschaffen, dem Bestreben, zu einem fertigen Bau die Fundamente legen zu wollen, nur gleichgestellt werden könnte; allein — hört man vielleicht sagen—die Gleichheit vor dem Gesetze gebührt zwar allen Genossen des Staatsverbandes, allen Staatsbürgern, doch müssen Fremdlinge die Bedingungen sich gefallen lassen, unter welchen ihnen der Aufenthalt unter uns nur gestattet ist, und solche Fremdlinge sind die Juden unter uns Christen. Diese Ansicht ist grundfalsch. — Die Wohnsitze ihrer Vorfahren waren früher am Rheine aufgeschlagen, als die der von Osten her eingewanderten germanischen Stämme, von denen wenigstens Viele unter uns ihre Abstammung herleiten mögen, wie die historische Einleitung zu diesem Referate nachgewiesen hat; und dann frage man sich, ob dieselben nicht durch das Edikt vom 11. März 1812 für ganz Preußen sowohl, als durch die früheren Gesetze in Frankreich, im Grofiherzogthum Berg und im Königreich Westphalen zu Staatsbürgern geworden sind, wenn auch bis dahin ein mehr als anderthalb- 3