Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Journal
- Kalender und Jahrbuch für Israeliten
- Volume
- 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
- Date
- 1844-01-01
- Page
- Seite 23 (sequence 84)
- Language
- German
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das Iahe 1843. 23 noch der Beweis der gezahlten Valuta bei Schuldverschreibungen aller Art aufgelegt." „Solche Bestimmungen sind erniedrigend für den redlich gesinnten Juden und bieten einem unredlichen Christen die Gelegenheit sie zu bevortheilen. Die Gerichte müssen es aus ihrer Praxis bezeugen, daß die Anwendung dieser Bestimmungen weniger dahin geführt hat, den Wucher zu verhüten, als den bösen Willen des unredlichen Schuldners zu begünstigen; sie müssen es ferner bezeugen, daß auf der rechten Rheinseite, wo das fragliche Dekret niemals Anwendung gefunden hat, das Bedürfnis; solcher Ausnahme- Gesetze sich nicht herausgestellt hat. Die Ehre des Christenthums fordert es, daß seine Bekenner»solche Privilegien zurückweisen: — Bitten wir daher unseren gerechten König: „Daß es ihm gefallen möge, die Anwendbarkeit des napoleonischen Dekrets vom 17. März 1808 in dem linksrheinischen Theile der Provinz attergnädigst aufzuheben." „Die Gewährung dieser Bitte würde in privarrechtlicher Beziehung die den Rheinländern so theure Gleichheit vor dem Gesetze auch den Juden der linken Rheinseite vollständig gewähren und dadurch sie gleichstellen mit ihren Brüdern auf der rechten Rheinseite und der übrigen ganzen Bevölkerung des Staates. In Beziehung auf den ferneren Gegenstand der Eingangs genannten Anträge, namentlich die politische und bürgerliche Gleichstellung der Juden mit den christlichen Bewohnern des Staates, ist Folgendes zur Aufklärung der Sachlage zu bemerken." „Was für's linke Rheinufer durch die Rudler'sche Proklamation eingetreten war, erlangte später durch die Einführung der französischen Gesetze auch im Großherzogthume Berg und im Königreiche Westphalen volle Gültigkeit. Für den preußischen Staat wurde durch das Edikt vom 11. März 1812 ebenfalls in staats- und privatrechtlicher Beziehung den Juden Gleichheit der Rechte mit den christlichen Unterthanen gewährt, jedoch mit dem Vorbehalte einer künftigen gesetzlichen