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Kalender und Jahrbuch für Israeliten · 1844-01-01 · 3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844) · p. Seite 22

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Journal
Kalender und Jahrbuch für Israeliten
Volume
3 Jahrgang = Schaltjahr 5605 (1844)
Date
1844-01-01
Page
Seite 22 (sequence 83)
Language
German
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22 Rückblick auf rungs-Kommissärs Nudler vom 21. Jahres Vl. (12. Dezember 1797.) Es sei erlaubt, aus der letzter» die betreffende Stelle anzuführen und in Erinnerung zu bringen; die deutsche Gerechtigkeitsliebe wird ihr die gebührende Anerkennung nicht versagen, wenn gleich sie aus einer Zeit stammt, welche für Deutschland der freudigen Erinnerungen nur wenige darbietet. „Nur Gott allein" (so heißt es) „werdet ihr von euren Glaubensmeinungen Rechenschaft zu geben haben, und eure bürgerlichen Rechte werden davon ganz und gar nicht abhängen. Jene Meinungen, wie sie immer sein mögen, werden ohne Unterschied geduldet werden und gleichen Schutz genießen." Seit jener Zeit wurde der Rechtszustand der Juden noch befestigt durch die Konstitution des Jahres XM. und durch dieEinführung der fünf napoleonischen Gesetzbücher. Diese kennen keine bürgerliche Ungleichheit, und geben den Christen kein Vorrecht gegen die Juden. Das napoleonische Dekret vom 17. März 1808, veranlaßt durch im Elsaß vorgekommenen Unfug, verordnet zur Steuerung des Wuchers für einige und namentlich die nordöstlichen Departements des damaligen Kaiserreichs mehrere privatrechrliche Beschränkungen der Juden, auf eine vorübergehende Zeit von zehn Jahren, ohne jedoch in ihren bürgerlichen und politischen Rechten ihnen das Mindeste zu entziehen. Dieses Dekret war wie gesagt, als exceprionelle Maßregel nur für die Dauer von zehn Jahren gegeben, und hat außer Rheinpreußen allenthalben, namentlich in Frankreich, in Rheinbaiern und in Rheinhessen, am 17. März 1818 seine Gültigkeit verloren; auch in Rheinpreußen würde es am gedachten Tage erloschen sein, wenn nicht eine königliche Kabinetsordre vom 3. Marz 1818 dasselbe auf eine unbestimmte Zeitdauer erneuert hätte. Nach diesem Dekrete bedürfen die Juden zum Betriebe von Handelsgeschäften eines jährlich zu erneuernden Moralitäts-Patents_in Ermangelung desselben muß der Richter jede noch so sehr rechtlich begründete Klage aus einem Handelsgeschäfte auf Einwendung des Beklagten zurückweisen; — sie sind ferner beschränkt in der Klagbarkeit des Darlehens, und es wird ihnen außerdem

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